BFH II R 47/11 – Der verjährte Pflichtteil und die Erbschaftsteuer
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Wenn der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe des Verpflichteten wird, erlischt der Pflichtteilsanspruch zwar zivilrechtlich,
aber erbschaftsteuerrechtlich bleibt das Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils bestehen (§ 10 Abs. 3 ErbStG).
Erklärt der Berechtigte gegenüber dem Finanzamt, den Anspruch geltend zu machen, ist dies unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete zu Lebzeiten mit der Erfüllung rechnen musste.
Dies gilt, solange der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist.
Hintergrund:
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Mutter (M), die zuvor ihren Ehemann (V) aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt hatte.
Die Klägerin war somit enterbt und hatte einen Pflichtteilsanspruch gegen M.
Nach dem Tod von M machte die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diesen Anspruch jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und setzte die Erbschaftsteuer herab, indem er den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigte.
Das Urteil stellt klar, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der Alleinerbe des Verpflichteten wird, den Anspruch auch nach dessen Tod noch geltend machen kann, solange er nicht verjährt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.