BFH II R 53/99

Juni 12, 2022

BFH II R 53/99 Urteil vom 20.03.2002 – Erklärung nach Paragraf 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG – Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob der Kläger für seinen Beteiligungserwerb den Betriebsvermögensfreibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. in Anspruch nehmen kann.

Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich ist, da es sich nicht um einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelte.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte Anteile an einer GmbH & Co. KG und einer GmbH von seinem Onkel.
  • Der Onkel hatte sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Anteilen vorbehalten.
  • Das Finanzamt gewährte dem Kläger zunächst den Betriebsvermögensfreibetrag, hob diesen jedoch später wieder auf.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung des Freibetrags.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 53/99

  • Erklärung nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG: Das Gericht stellte fest, dass die Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags auch nach dem Tod des Schenkers von seinen Erben abgegeben werden kann.
  • Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge: Ein solcher Erwerb liegt nur vor, wenn die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens vollständig und endgültig auf den Erben übergeht.
  • Übertragung von Sonderbetriebsvermögen: Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dar.
  • Keine Mitunternehmerinitiative: Sonderbetriebsvermögen allein ermöglicht keine Mitunternehmerinitiative, die für die Gewährung des Freibetrags erforderlich ist.
  • Keine Steuerbefreiung: Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht erfüllt sind, ist die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Freibetrags festzusetzen.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Fazit:

  • Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil stellt keinen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dar und berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags sind streng auszulegen.
RA und Notar Krau

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