BFH II R 53/99

Juni 12, 2022

BFH II R 53/99 Urteil vom 20.03.2002 – Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG – Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob der Kläger für seinen Beteiligungserwerb den Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. in Anspruch nehmen kann.

Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich ist, da es sich nicht um einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelte.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte Anteile an einer GmbH & Co. KG und einer GmbH von seinem Onkel.
  • Der Onkel hatte sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Anteilen vorbehalten.
  • Das Finanzamt gewährte dem Kläger zunächst den Betriebsvermögensfreibetrag, hob diesen jedoch später wieder auf.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung des Freibetrags.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 53/99

  • Erklärung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG: Das Gericht stellte fest, dass die Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags auch nach dem Tod des Schenkers von seinen Erben abgegeben werden kann.
  • Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge: Ein solcher Erwerb liegt nur vor, wenn die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens vollständig und endgültig auf den Erben übergeht.
  • Übertragung von Sonderbetriebsvermögen: Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dar.
  • Keine Mitunternehmerinitiative: Sonderbetriebsvermögen allein ermöglicht keine Mitunternehmerinitiative, die für die Gewährung des Freibetrags erforderlich ist.
  • Keine Steuerbefreiung: Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht erfüllt sind, ist die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Freibetrags festzusetzen.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Fazit:

  • Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil stellt keinen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dar und berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags sind streng auszulegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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