BFH II R 57/15 – Ausgangslohnsumme

Juni 21, 2022

BFH II R 57/15 – Ausgangslohnsumme

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.09.2018 (II R 57/15) befasst sich mit der Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG.

Es stellt klar, dass diese beiden Feststellungen getrennt voneinander zu betrachten sind und dass die Feststellung einer hohen Ausgangslohnsumme nicht automatisch bedeutet, dass ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat.

Hintergrund:

  • Die Klägerin, eine GmbH mit weniger als 20 Beschäftigten, war an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt.
  • Ein Gesellschafter (Beigeladener) übertrug einen Geschäftsanteil an seiner Tochter.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Geschäftsanteils und die Ausgangslohnsumme fest, obwohl die Klägerin weniger als 20 Beschäftigte hatte.
  • Klägerin und Beigeladener klagten gegen die Feststellung der Ausgangslohnsumme, da diese ihrer Ansicht nach nicht relevant sei.
  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob die Feststellung der Ausgangslohnsumme auf.

BFH II R 57/15 – Ausgangslohnsumme

Entscheidung des BFH:

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
  • Getrennte Feststellungen: Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei eigenständige Feststellungen, die jeweils unabhängig voneinander überprüft werden können.
  • Ausgangslohnsumme allein nicht ausreichend: Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme kann nicht abgeleitet werden, ob ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat.
  • Bedeutung der Ausgangslohnsumme: Die Ausgangslohnsumme ist relevant für die Prüfung, ob die Mindestlohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG eingehalten wird, was Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist.
  • Konzernbetrachtung: Bei der Feststellung der Ausgangslohnsumme sind auch die Lohnsummen bestimmter Beteiligungsgesellschaften einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).
  • Rechtmäßigkeit der Feststellung: Das Finanzamt hat die Ausgangslohnsumme korrekt festgestellt, da sie für die Schenkungsteuer von Bedeutung sein kann.

Fazit:

BFH II R 57/15 – Ausgangslohnsumme

  • Das Urteil betont die Eigenständigkeit der Feststellungen zur Ausgangslohnsumme und zur Anzahl der Beschäftigten.
  • Es stellt klar, dass eine hohe Ausgangslohnsumme nicht automatisch bedeutet, dass ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat.
  • Die Feststellung der Ausgangslohnsumme ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb weniger als 20 Beschäftigte hat, da sie für die Schenkungsteuer relevant sein kann.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Anwendung der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG und unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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