BFH II R 58/01

Januar 29, 2018

BFH II R 58/01 – Erbschaftssteuerpflicht von Versicherungsleistungen

RA und Notar Krau

Der Fall BFH II R 58/01 befasst sich mit der Erbschaftssteuerpflicht von Versicherungsleistungen, die eine Frau nach dem Unfalltod ihres Ehemannes erhalten hat.

Die Klägerin, die Erbin, hatte die Erbschaft ausgeschlagen, war jedoch Begünstigte aus mehreren Lebensversicherungen, die ihr Ehemann abgeschlossen hatte.

Sie erhielt im Jahr 1995 eine Versicherungssumme von 122.247 DM und im Jahr 1996 weitere 620.606 DM.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer für den Gesamtbetrag in Höhe von 742.853 DM an und ging davon aus, dass die Steuerpflicht bereits 1995 entstanden sei.

Der Einspruch der Klägerin dagegen wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch, dass die Erbschaftssteuer für die im Jahr 1996 erhaltenen Zahlungen erst 1996 fällig wurde,

da die Versicherungsleistungen erst nach Abschluss der Ermittlungen über die Todesumstände und damit nach der Klärung des Versicherungsfalls ausgezahlt wurden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG entsteht die Erbschaftssteuer erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit der Forderung führt.

BFH II R 58/01 – Erbschaftssteuerpflicht von Versicherungsleistungen

Da der Anspruch der Klägerin gegen die Versicherung aufgeschoben und dessen Fälligkeit ungewiss war, wurde die Steuer erst 1996 fällig.

Das Finanzamt legte Revision ein, argumentierte, dass die Steuer bereits 1995 hätte fällig sein müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Der BFH entschied, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung korrekt bestimmt wurde, da die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst 1996 eintrat,

nachdem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls abgeschlossen waren.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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