BFH II R 61/99 – Zuordnung des Steuerwerts auf Vorstufe des Volleigentums (Anwartschaft) nicht möglich

Januar 14, 2018

BFH II R 61/99 – Zuordnung des Steuerwerts auf Vorstufe des Volleigentums (Anwartschaft) nicht möglich

RA und Notar Krau

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2007 (II R 61/99) wurde entschieden, dass bei einem Erbfall, bei dem der Erbe nur einen Anspruch auf Verschaffung von Wohnungseigentum erwirbt,

für die Erbschaftsteuer nicht der Bedarfswert der Immobilie, sondern der gemeine Wert des Anspruchs maßgebend ist.

Eine Zuordnung des Steuerwerts auf eine Vorstufe des Volleigentums, wie ein Anwartschaftsrecht, ist ausgeschlossen.

Der Steuerwert kann nur dem tatsächlichen Eigentümer des Grundstücks zugutekommen.

In dem Fall hatte die Erblasserin kurz vor ihrem Tod eine Eigentumswohnung erworben, jedoch war die Umschreibung im Grundbuch erst nach ihrem Tod erfolgt.

Das Finanzamt bewertete den Erwerb der Klägerin, die als Alleinerbin eingesetzt war, nicht nach dem Wert der Eigentumswohnung,

sondern nach dem gemeinen Wert des Verschaffungsanspruchs, der dem Kaufpreis entsprach.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass der Bedarfswert des Wohnungseigentums hätte zugrunde gelegt werden müssen, da die Auflassung vor dem Tod erfolgt war.

BFH II R 61/99 – Zuordnung des Steuerwerts auf Vorstufe des Volleigentums (Anwartschaft) nicht möglich

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab der Klägerin zunächst Recht und setzte die Erbschaftsteuer auf Basis des Bedarfswerts herab.

Das Finanzamt legte Revision ein, und der BFH hob das Urteil des FG auf.

Der BFH entschied, dass der Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentums nicht als Grundbesitz bewertet werden könne.

Für die Erbschaftsteuer sei daher der gemeine Wert des Anspruchs anzusetzen, da das Anwartschaftsrecht zivilrechtlich nicht mit dem Volleigentum gleichgesetzt werden könne.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine steuerliche Begünstigung durch die niedrigeren Steuerwerte nur für das Vollrecht, also für den tatsächlichen Erwerb von Grundbesitz, gilt.

Vorstufen des Eigentums, wie Anwartschaften oder Verschaffungsansprüche, unterliegen hingegen der Bewertung zum gemeinen Wert.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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