BFH II R 7/98 – Schenkungsteuer

Juni 20, 2022

BFH II R 7/98 – Schenkungsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob der Erwerb einer Postkarte im Rahmen einer Schenkung vollständig von der Schenkungsteuer befreit werden kann und wie Kunstwerke im Allgemeinen bewertet werden sollten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Postkarte nicht vollständig befreit werden kann, da sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 nicht erfüllt.

Zudem kritisierte der BFH die Bewertung der Kunstwerke durch das Finanzgericht (FG) und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.

Hintergrund:

  • Ein Kunstsammler schenkte seiner Tochter mehrere Kunstwerke, darunter eine wertvolle Postkarte.
  • Das Finanzamt bewertete die Kunstwerke mit ihren Anschaffungskosten und gewährte nur eine teilweise Steuerbefreiung für die Postkarte.
  • Das FG bestätigte weitgehend die Entscheidung des Finanzamts.
  • Die Kläger legten Revision ein und rügten u.a. die Verletzung des Rechts auf Gehör und mangelnde Sachaufklärung.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 7/98 – Schenkungsteuer

  • Steuerbefreiung der Postkarte:
    • Das FG lehnte eine vollständige Steuerbefreiung der Postkarte zu Recht ab.
    • Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 waren nicht erfüllt, da die Postkarte sich weder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befand noch in einem der erforderlichen Verzeichnisse eingetragen war.
    • Auch die Zugehörigkeit zu einer Kunstsammlung führt nicht automatisch zur Steuerbefreiung einzelner Werke, wenn diese die Voraussetzungen nicht erfüllen.
  • Bewertung der Kunstwerke:
    • Das FG hat den gemeinen Wert der Kunstwerke unzureichend ermittelt.
    • Es hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, da ihm die notwendigen Kenntnisse des Kunstmarktes fehlten.
    • Der Verkauf von Kunstwerken an eine verbundene KG konnte nicht als Vergleichswert herangezogen werden, da es sich nicht um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelte.
    • Auch die Bewertung der Postkarte mit dem Hammerpreis war unzureichend, da keine Vergleichsdaten aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorlagen.

Tenor:

BFH II R 7/98 – Schenkungsteuer

  • Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
  • Das FG muss den gemeinen Wert der Kunstwerke unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut ermitteln.

Fazit:

  • Das Urteil betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung von Kunstwerken bei Schenkungen, um den gemeinen Wert zu ermitteln.
  • Ein Sachverständiger sollte hinzugezogen werden, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse des Kunstmarktes fehlen.
  • Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und gilt nicht automatisch für einzelne Kunstwerke aus einer Sammlung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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