BFH II R 71/06 – Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

November 4, 2017

BFH II R 71/06 – Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

RA und Notar Krau

Der Fall BFH II R 71/06 betrifft die steuerliche Bewertung einer Zugewinnausgleichsforderung und die Berücksichtigung von Nachlasskosten im Rahmen der Erbschaftssteuer.

Hintergrund:

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Lebensgefährten H1, der eine Ehefrau H2 und fünf Kinder hinterließ.

Die Erbauseinandersetzung führte zu Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsforderungen.

Die Klägerin vereinbarte Zahlungen zur Abfindung dieser Ansprüche.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftssteuer fest, berücksichtigte jedoch nur die tatsächlich gezahlten Beträge und nicht die ursprünglichen Nennwerte der Ansprüche.

Zudem wurden nur bestimmte Kosten anerkannt.

BFH II R 71/06 – Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

Streitpunkt:

Die Klägerin argumentierte, dass die Zugewinnausgleichsforderung in voller Höhe (zum Nennwert) als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen sei, und nicht nur die tatsächlich gezahlten Beträge.

Zudem forderte sie, dass zusätzliche Kosten, wie Gutachter- und Rechtsberatungskosten, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Weiterhin ging es um die Bewertung eines Grundstücks in Österreich, das laut Klägerin falsch bewertet wurde.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten der Klägerin, dass die Zugewinnausgleichsforderung in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, unabhängig von der getroffenen Vereinbarung.

Die Forderung stellt eine sogenannte Erblasserschuld dar, die zum Nennwert abzuziehen ist.

Kosten für Gutachten wurden anerkannt, aber Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung entstanden sind, wurden nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anerkannt.

Ergebnis:

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zur genauen Höhe der Zugewinnausgleichsforderung erforderlich waren.

Weitere Aspekte, wie die Bewertung des Grundstücks in Österreich und die Berücksichtigung von Rechtskosten, wurden ebenfalls erörtert, jedoch nicht abschließend entschieden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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