BFH II R 82/86 – Eheleute können nach Gütertrennung auch rückwirkend ab Tag der Eheschließung Zugewinngemeinschaft vereinbaren

November 4, 2017

 

BFH II R 82/86 – Eheleute können nach Gütertrennung auch  rückwirkend ab dem Tag der Eheschließung  Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

RA und Notar Krau

Der Fall BFH II R 82/86 befasst sich mit der Frage, ob Eheleute nachträglich und rückwirkend ab dem Tag ihrer Eheschließung

– spätestens jedoch ab dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (GleichberG) am 1. Juli 1958 –

eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, die auch erbschaftsteuerrechtliche Wirkung hat.

Im Zentrum steht dabei die Berechnung des Anfangsvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und deren Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres 1978 verstorbenen Ehemanns.

Das Ehepaar hatte 1933 geheiratet und mehrere Güterrechtsverträge abgeschlossen:

Zunächst wurde 1938 Gütertrennung vereinbart.

1961 erklärten sie, keinen weiteren Ehevertrag abgeschlossen zu haben, und vereinbarten erneut Gütertrennung.

BFH II R 82/86 – Eheleute können nach Gütertrennung auch rückwirkend ab Tag der Eheschließung Zugewinngemeinschaft vereinbaren

1964 hoben sie die Gütertrennung auf und stellten rückwirkend fest, dass für ihre Ehe ab dem 1. Juli 1958 der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten solle.

Das Finanzamt (FA) berechnete die Erbschaftsteuer jedoch auf Basis des Vermögens, das die Eheleute am 16. April 1964 besaßen,

dem Datum des dritten Vertrags, und erkannte die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft nicht an.

Die Klägerin argumentierte dagegen, dass das Anfangsvermögen bereits am 1. Juli 1958 zu berechnen sei, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GleichberG.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage weitgehend ab, während die Klägerin in Revision ging.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin recht und hob das Urteil des FG auf.

Der BFH entschied, dass Eheleute tatsächlich rückwirkend eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, und dass dies auch erbschaftsteuerrechtliche Wirkungen haben muss.

Diese rückwirkende Vereinbarung ist zulässig, solange sie keine überhöhte Ausgleichsforderung erzeugt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung und Feststellung des Anfangsvermögens zum 1. Juli 1958 an das FG zurückverwiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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