BFH II R 82/99

Juni 12, 2022

BFH II R 82/99 – Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Zuwendung von Todes wegen, die mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden ist und dadurch die Bereicherung des Erwerbers mindert, führt zu zwei steuerbaren Vorgängen: einem Erwerb von Todes wegen und einer Zweckzuwendung.

Eine Zuwendung kann auch dann steuerbefreit sein, wenn nur die Erträge des zugewendeten Vermögens für begünstigte Zwecke verwendet werden sollen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin, eine schwedische Stiftung, wurde vom Erblasser als Erbin eingesetzt.
  • Das Testament enthielt Auflagen: 80% der jährlichen Erträge sollten für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, 20% dem Kapital hinzugefügt werden.
  • Das Finanzamt besteuerte die 20%, die dem Kapital hinzugefügt wurden.
  • Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid auf, da der Erwerb von Todes wegen steuerfrei sei.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

BFH II R 82/99

  • Trennung von Erwerb und Zweckzuwendung: Der BFH bestätigte die Trennung zwischen Erwerb von Todes wegen und Zweckzuwendung.
  • Steuerfreiheit: Der gesamte Erwerb von Todes wegen ist steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974, da das Testament eine dauerhafte Verwendung der Erträge für gemeinnützige Zwecke vorsieht.
  • Bedeutung der “Widmung”: Eine Widmung liegt auch vor, wenn nur die Erträge, nicht das Vermögen selbst, für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
  • Kapitalerhöhung unschädlich: Die Thesaurierung von 20% der Erträge zur Kapitalerhöhung ist unschädlich, da sie die dauerhafte Zweckerfüllung sichert.
  • Vergleich mit Nr. 16: Die Steuerbefreiung nach Nr. 17 setzt eine strengere Prüfung der Zwecksicherung voraus als die Begünstigung nach Nr. 16, die allein auf die Gemeinnützigkeit der empfangenden Einrichtung abstellt.
  • Zwecksicherung: Die konkrete Satzung der Stiftung und das schwedische Recht gewährleisten eine ausreichende Zwecksicherung.

Ergebnis:

  • Der Steuerbescheid wurde aufgehoben, da der Erwerb von Todes wegen in vollem Umfang steuerfrei war.

BFH II R 82/99

Schlussfolgerung:

  • Zuwendungen von Todes wegen mit Auflagen zugunsten gemeinnütziger Zwecke können steuerfrei sein, auch wenn ein Teil der Erträge zur Kapitalerhöhung verwendet wird, solange die dauerhafte Zweckerfüllung gesichert ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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