BFH IV B 15/10 Akteneinsicht Beschwerde Nachtragsliquidation
RA und Notar Krau
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Beiladung beschränkt sich die Akteneinsicht auf diejenigen Akten,
die die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über die Beiladung bilden.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage
gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für 1998 für die T-KG erhoben.
In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten.
Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 hat das FA ausgeführt,
die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger gehalten.
Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht.
Der angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren.
In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden.
In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden.
Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.
Das FG hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 den Beigeladenen, Beschwerdeführer zu 2. und Antragsteller (Antragsteller) als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger und der Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller „Einsicht in die gesamte Prozessakte (Finanzgerichtsakten, Verwaltungsakten, etc.)“.
Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Akteneinsicht verstoße gegen das Steuergeheimnis.
Entscheidungsgründe
II. Dem Antragsteller wird teilweise Akteneinsicht gewährt.
1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft entsprechend dem laufenden Beschwerdeverfahren der
Beschlusssenat in der Besetzung mit drei Richtern und nicht der Senatsvorsitzende alleine
2. Nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
a) Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren.
b) Im Beschwerdeverfahren ist der Rechtsbehelfsführer –im Streitfall neben dem Kläger der Antragsteller–
Beteiligter i.S. des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist
3. Allerdings kann das Recht auf Akteneinsicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) eingeschränkt sein
Dies gilt insbesondere für die Beschwerde gegen die Beiladung.
Nur ein Beteiligter hat aber das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO).
Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des BFH über die Beiladung bilden.
4. Vorliegend ist dem Antragsteller demnach Einsicht in die Akte des BFH zu gewähren, da sich diese nur auf die Beiladung bezieht.
Ferner kann vom Antragsteller die FG-Akte eingesehen werden, weil die Frage der Beiladung von den vorgebrachten Einwendungen des Klägers abhängt.
Da das FG den Antragsteller als Nachtragsliquidator der A-GmbH beigeladen hat, ist dem Antragsteller auch Einsicht in die Rechtsbehelfsakte zur Nachtragsliquidation der A-GmbH
sowie in den Schriftwechsel zwischen dem FA und dem Amtsgericht hinsichtlich der Nachtragsliquidation zu gewähren.
Über den Inhalt der genannten Akten hinaus haben allerdings die Akten über den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren des Klägers, über die Betriebsprüfung bei der T-KG
sowie die Feststellungsakten und die Dauerbeleg-Akten der T-KG keine Bedeutung für die Beiladung. Daher hat der Antragsteller insofern kein Recht auf Akteneinsicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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