BFH IV B 15/10 Beiladung – Nachtragsliquidator

April 29, 2021

BFH IV B 15/10, Beschluss vom 14. September 2010, Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren – Nachtragsliquidator ist Vertreter – Beiladung einer GmbH trotz Löschung – außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 21. Januar 2010, Az: 5 K 195/06

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage der notwendigen Beiladung in einem zweistufigen Feststellungsverfahren bei Beteiligung mehrerer Treugeber über einen Treuhänder an einer Personengesellschaft.

Es wird festgestellt, dass in einem solchen Fall der Treuhänder beizuladen ist, wenn ein Treugeber-Gesellschafter gegen die Gewinnverteilung klagt.

Weiterhin wird klargestellt, dass ein Nachtragsliquidator der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist und dass die Löschung einer GmbH ihrer Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht.

Schließlich wird entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vom Beklagten zu tragen sind, wenn dieser die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.

BFH IV B 15/10 Beiladung – Nachtragsliquidator

Sachverhalt:

  • Der Kläger erhob Untätigkeitsklage gegen einen Feststellungsbescheid des Finanzamts über die Einkünfte aus einer Kommanditgesellschaft (T-KG).
  • Die A-GmbH war Kommanditistin der T-KG und hielt ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, darunter den Kläger und den Beigeladenen.
  • Die A-GmbH wurde im Handelsregister gelöscht.
  • Das Finanzgericht (FG) lud den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren bei.
  • Kläger und Beigeladener legten gegen die Beiladung Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treugebern:

    • Bei Beteiligung mehrerer Treugeber über einen Treuhänder an einer Personengesellschaft erfolgt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte in zwei Stufen.
    • In der ersten Stufe wird der Gewinn/Verlust der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafter aufgeteilt.
    • In der zweiten Stufe wird der Gewinnanteil des Treuhänders auf die Treugeber verteilt.
    • Bei offenem Treuhandverhältnis können beide Feststellungen in einem Bescheid verbunden werden.
    • Klagt ein Treugeber gegen die Gewinnverteilung, ist der Treuhänder beizuladen.

BFH IV B 15/10 Beiladung – Nachtragsliquidator

  • Notwendige Beiladung des Treuhänders:

    • Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einen Bescheid im zweistufigen Feststellungsverfahren erlassen.
    • Das FG hätte daher die A-GmbH als Treuhänderin und nicht den Beigeladenen als Nachtragsliquidator beiladen müssen.
    • Ein Nachtragsliquidator ist lediglich der gesetzliche Vertreter einer GmbH.
  • Keine notwendige Beiladung des Beigeladenen als Treugeber:

    • Der Beigeladene ist als Treugeber nicht notwendig beizuladen, da der Kläger nur gegen den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe und gegen die für ihn festgestellten Sonderbetriebseinnahmen klagt.
    • Gegen diese Feststellungen ist der Beigeladene als Treugeber nicht klagebefugt.
  • Keine einfache Beiladung des Beigeladenen:

    • Da die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch den Rechtsstreit nicht berührt werden, kommt auch eine einfache Beiladung nicht in Betracht.
  • Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen:

    • Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind dem Finanzamt aufzuerlegen, da es die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat.
    • Es wäre unbillig, dem Kläger diese Kosten aufzubürden, da er die Beiladung nicht veranlasst hat und die Beiladung auf seine Beschwerde hin aufgehoben wurde.
    • Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens des Klägers gehören zu den Kosten des Klageverfahrens.

Fazit:

  • Der Beschluss hebt die Beiladung des Beigeladenen als Nachtragsliquidator auf, da dieser nicht notwendig beizuladen war.
  • Stattdessen hätte die A-GmbH als Treuhänderin beigeladen werden müssen.
  • Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind dem Finanzamt aufzuerlegen.
  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der richtigen Beiladung im zweistufigen Feststellungsverfahren bei Treugebern und stellt klar, dass ein Nachtragsliquidator lediglich der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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