BFH IX R 13/23 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Oktober 19, 2024

BFH IX R 13/23 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit der Frage, ob die unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen

als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt.

Der BFH verneint dies und stellt klar, dass die Steuerbefreiung nach § 23 EStG nur dann greift, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie selbst bewohnt

oder sie einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich überlässt.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger (ein Ehepaar) eine Eigentumswohnung erworben und diese unentgeltlich der Mutter der Klägerin zur Nutzung überlassen.

BFH IX R 13/23 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Nach dem Tod der Mutter verkauften die Kläger die Wohnung und erzielten dabei einen Gewinn. Sie machten geltend,

dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei sei, da die Wohnung zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt worden sei.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Begründung:

  • Begriff der „eigenen Wohnzwecke“: Der BFH stellt zunächst klar, dass der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 EStG voraussetzt, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Eine mittelbare Nutzung durch die Überlassung an die (Schwieger-)Mutter reicht nicht aus.
  • Ausnahme für Kinder: Eine Ausnahme gilt, wenn die Immobilie unentgeltlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind überlassen wird. In diesem Fall wird die Nutzung des Kindes dem Eigentümer als eigene Nutzung zugerechnet. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und lässt sich nicht auf andere Angehörige, wie z.B. die (Schwieger-)Mutter, übertragen.
  • Keine Analogie zum Eigenheimzulagengesetz: Die Kläger argumentierten, dass eine Analogie zum Eigenheimzulagengesetz gezogen werden müsse, wonach eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gilt. Der BFH lehnte dies ab, da die unterschiedlichen Zweckrichtungen der Gesetze zu berücksichtigen seien.
  • Verfassungsrechtliche Aspekte: Die Kläger beriefen sich auch auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der BFH sah jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die eigene Wohnnutzung ein sachliches Differenzierungsmerkmal darstelle.

BFH IX R 13/23 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Konsequenzen des Urteils:

  • Das Urteil verdeutlicht die enge Auslegung des Begriffs „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 EStG.
  • Es bestätigt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die (Schwieger-)Eltern nicht als „eigene Wohnnutzung“ gilt und somit nicht steuerfrei ist.
  • Die Steuerbefreiung nach § 23 EStG ist weiterhin auf Fälle beschränkt, in denen die Immobilie selbst genutzt oder einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind überlassen wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der BFH hat mit seinem Urteil die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 23 EStG präzisiert und klargestellt,

dass die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die (Schwieger-)Eltern nicht als „eigene Wohnnutzung“ im Sinne des Gesetzes gilt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Wichtige Paragraphen:

  • § 23 EStG (Steuerbefreiung für private Veräußerungsgeschäfte)
  • § 32 EStG (Kinderfreibetrag)
  • § 4 EigZulG (Eigenheimzulagengesetz)
  • Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz)

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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