BFH IX R 14/22 Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke

September 24, 2024

BFH IX R 14/22 Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Wirtschaftliche Identität: Zwischen einem bebauten Grundstück und einer durch Teilung entstandenen unbebauten Teilfläche besteht wirtschaftliche Teilidentität.
  • Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke: Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gilt nicht nur für das Gebäude, sondern auch für den dazugehörigen Grund und Boden, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.
  • Wegfall des Zusammenhangs bei Teilung: Bei Abtrennung einer unbebauten Teilfläche entfällt dieser Zusammenhang. Beide Grundstücke sind dann hinsichtlich der Wohnnutzung getrennt zu betrachten.
  • Veräußerungsgewinn steuerpflichtig: Der Gewinn aus der Veräußerung einer unbebauten Teilfläche ist steuerpflichtig, auch wenn das ursprüngliche Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Sachverhalt:

  • Die Kläger erwarben 2014 ein Grundstück mit Wohnhaus, das sie seit 2015 selbst bewohnten.
  • 2019 teilten sie das Grundstück in zwei Flurstücke: eines mit dem Wohnhaus und eines unbebaute Teilfläche.
  • Sie veräußerten die unbebaute Teilfläche und machten den Gewinn in ihrer Steuererklärung nicht geltend.
  • Das Finanzamt erfasste den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Einkommensteuer fest.
  • Die Kläger klagten gegen den Bescheid, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.
  • Die Kläger legten Revision ein.

BFH IX R 14/22 Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke

Entscheidungsgründe:

  • Wirtschaftliche Teilidentität: Das Gericht bestätigte die wirtschaftliche Teilidentität zwischen dem ursprünglichen und dem veräußerten Grundstück, da die Teilung ohne aufwendige Maßnahmen erfolgte und die Marktgängigkeit erhalten blieb.
  • Steuerbefreiung nicht anwendbar: Die Steuerbefreiung für eigene Wohnzwecke gilt nicht für die unbebaute Teilfläche, da der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngrundstück durch die Teilung entfällt.
  • Zweck der Teilung: Die Teilung erfolgte zum Zweck der Veräußerung und Bebauung, was den Zusammenhang zusätzlich entfallen lässt.
  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von geteilten und ungeteilten Grundstücken stellt keine Ungleichbehandlung dar, da die Teilung die Steuerbefreiung nicht generell ausschließt, sondern nur bei fehlendem Zusammenhang.

Tenor:

  • Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.
  • Die Kläger müssen die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Fazit:

Der Gewinn aus der Veräußerung einer unbebauten Teilfläche eines ursprünglich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig, da der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch die Teilung entfällt. Die Teilung zum Zweck der Veräußerung und Bebauung verstärkt diesen Effekt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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