BFH II R 67/09
Urteil 1.9.2011
Erbschaftsteuer unentgeltlich erworbener Nießbrauchs an Anteil an Personengesellschaft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2011 behandelt die erbschaftsteuerliche Bewertung
eines unentgeltlich erworbenen Nießbrauchs an einem Anteil einer Personengesellschaft nach dem früheren Recht, das vor 2009 galt.
Im vorliegenden Fall übertrug ein Gesellschafter seinen Kommanditanteil an seiner Tochter (T) und diese bestellte ihm einen Nießbrauch an 40 % des Anteils.
Zudem wurde für den Fall seines Todes ein Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau (Klägerin) vereinbart.
Der Ehemann verstarb 2006, woraufhin die Klägerin den Nießbrauch erhielt.
Die Streitfrage drehte sich um die Erbschaftsteuer auf den Nießbrauch sowie ein anteiliges Gesellschafterdarlehen.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer an, berücksichtigte jedoch nicht den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab und argumentierte, dass der Nießbrauch keine Gesellschafterstellung,
sondern nur ein dingliches Nutzungsrecht begründe, weshalb keine Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gewährt werden könnten.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass der Nießbrauch bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nicht angesetzt werden muss,
wenn der überlebende Ehegatte durch den Nießbrauch Mitunternehmer der Personengesellschaft geworden ist.
Für die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG ist es ausreichend, dass die ertragsteuerliche Mitunternehmerstellung auf den Ehegatten übergeht,
ohne dass eine zivilrechtliche Beteiligung erforderlich ist.
Der BFH stellte klar, dass der Nießbrauch als immaterielles Wirtschaftsgut des betrieblichen Anlagevermögens anzusehen ist und daher steuerrechtlich nicht angesetzt wird.
Die Erbschaftsteuer wurde entsprechend herabgesetzt, da die Klägerin Mitunternehmerin wurde und der Nießbrauch zum Sonderbetriebsvermögen zählt.
Zudem gewährte der BFH der Klägerin den Bewertungsabschlag für das übergegangene Gesellschafterdarlehen.
Der BFH senkte somit die Erbschaftsteuer von ursprünglich 230.223 EUR auf 139.479 EUR.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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