BFH Urteil 11.6.2013 – II R 10/11 – Pflicht Testamentsvollstrecker zur Abgabe Erbschaftsteuererklärung
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 11. Juni 2013 in einem Fall zur Erbschaftsteuerpflicht eines Testamentsvollstreckers.
Kernfrage war, ob der Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist, wenn er zur Verwaltung eines Nachvermächtnisses eingesetzt wurde.
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist der Testamentsvollstrecker nur zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet,
wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt (FA) ihn dazu auffordert.
Im vorliegenden Fall ging es um die Klägerin, die als Nachvermächtnisnehmerin in einem Erbvertrag eingesetzt wurde. Ihre Großeltern hatten eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass angeordnet, die auch nach der Erfüllung des Vermächtnisses weiter andauern sollte.
Nach dem Tod der Vorvermächtnisnehmerin C im Jahr 2008 erhob das FA ohne Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer, wobei es nicht das Verhältnis der Klägerin zum zuletzt verstorbenen Großelternteil, sondern zu C als Basis nahm.
Die Klägerin beantragte daraufhin, den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker erneut bekanntzugeben und den Bescheid aufzuheben, da sie eine fehlerhafte Bekanntgabe vermutete.
Der BFH stellte fest, dass der Erbschaftsteuerbescheid der Klägerin wirksam bekannt gegeben wurde, da der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für die Klägerin aufgefordert worden war.
Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker ist nur erforderlich, wenn das FA ihn zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert und sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, war der Bescheid gegenüber der Klägerin wirksam und das FA nicht verpflichtet, den Bescheid dem Testamentsvollstrecker erneut zuzustellen.
Zusammenfassend entschied der BFH, dass eine Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers nur dann besteht, wenn das FA ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert und die Testamentsvollstreckung den vermachten Gegenstand betrifft.
Ohne diese Aufforderung entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung durch den Testamentsvollstrecker.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.