BFH Urteil 15.12.2004 – II R 75/01 – § 13a I 1 Nr 1 ErbStG – Verteilung des Freibetrags “zu gleichen Teilen”
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.12.2004 (II R 75/01) behandelt die Frage der Aufteilung des Freibetrags nach § 13a ErbStG im Erbfall.
Der Kläger, als Alleinerbe, erhob Einspruch gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung des Finanzamts (FA), das die Verfügung der Erblasserin zugunsten der Schwiegertochter und Enkelin als Vermächtnisse behandelt hatte.
Das FA setzte den Freibetrag auf alle Erwerber „nach Köpfen“ auf, jedoch blieb der nicht genutzte Teil des Freibetrags der Vermächtnisnehmer beim Kläger unberücksichtigt.
Der Kläger forderte eine Aufteilung nach dem Anteil seines Betriebsvermögens und beantragte einen höheren Freibetrag.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und berief sich auf eine fehlende schriftliche Aufteilungserklärung der Erblasserin.
Der BFH stellte jedoch fest, dass § 13a ErbStG keine explizite Aufteilung „nach Köpfen“ vorsieht, sondern dass die Aufteilung „zu gleichen Teilen“ zu erfolgen hat.
Eine solche Regelung sollte gewährleisten, dass der gesamte Freibetrag auf die Erwerber aufgeteilt wird und nicht ungenutzte Anteile verfallen.
Der BFH sah eine Regelungslücke im Gesetz, die dahingehend zu schließen ist, dass nicht verbrauchte Freibeträge nach der ersten Aufteilung auf andere Erwerber übertragen werden müssen, die noch zu versteuerndes Betriebsvermögen besitzen.
Der Kläger erhielt daher die Erhöhung seines Freibetrags auf 450.000 DM, da der nicht genutzte Teil der Freibeträge der Vermächtnisnehmer auf ihn übertragen wurde.
Das Urteil stärkt den Begünstigungszweck von § 13a ErbStG, indem es sicherstellt, dass der Freibetrag vollständig ausgeschöpft wird und keine Kürzung durch ungenutzte Anteile erfolgt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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