BFH Urteil 15.6.2016 – II R 24/15 – Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

August 7, 2019

BFH Urteil 15.6.2016 – II R 24/15 – Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2016 (Az. II R 24/15) befasst sich mit der Frage, ob eine Abfindungszahlung, die ein Erbe an einen weichenden Erbprätendenten leistet, um einen Rechtsstreit über die Erbenstellung zu beenden,

als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig ist.

Der BFH entschied, dass solche Zahlungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, da sie unmittelbar mit der Erlangung der Erbenstellung verbunden sind.

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin E zunächst in einem Testament die Klägerin und deren Ehemann als Erben eingesetzt.

Später errichtete sie ein weiteres Testament, in dem sie ihren Finanzberater als Alleinerben benannte.

Nach dem Tod der Erblasserin stritten der Finanzberater und die ursprünglich eingesetzten Erben vor Gericht über die Erbenstellung.

BFH Urteil 15.6.2016 – II R 24/15 – Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

Dieser Streit endete mit einem Vergleich, in dem sich der Finanzberater bereit erklärte, auf seine Erbenstellung zu verzichten und den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuziehen.

Im Gegenzug verpflichteten sich die Erben, eine Abfindung von 160.000 € zu zahlen.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Abfindungszahlung jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer.

Das Finanzgericht gab der Klage der Erben statt und berücksichtigte die Abfindungszahlung anteilig als Nachlassverbindlichkeit.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Abfindung im Zusammenhang mit der Sicherung der Erbenstellung steht und somit abzugsfähig ist.

Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb des Erbes liegt vor, wenn sie aufgewendet werden, um die Erbenstellung zu erlangen oder zu sichern.

Dabei ist es unerheblich, ob die Kosten vor oder nach dem Erbfall entstanden sind, solange ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

Die Revision des Finanzamts wurde abgewiesen, und die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, die Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen, wurde bestätigt.

Zudem wurden dem Finanzamt die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Der Beigeladene, der keine Anträge gestellt hatte, musste keine Kosten tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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