BFH Urteil 19.7.2006 – II R 1/05 – Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung

Juli 15, 2019

BFH Urteil 19.7.2006 – II R 1/05 – Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 2006 (Az.: II R 1/05) behandelt die Frage, ob die Erbschaftsteuer für einen Pflichtteilsanspruch bereits entsteht, wenn dieser Anspruch geltend gemacht wird, ohne dass dessen Höhe konkret beziffert wird.

Der Kläger hatte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1995 durch Anwälte seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, allerdings ohne eine konkrete Summe zu nennen.

Erst im Jahr 1998 einigte er sich mit der Erbin auf einen Pflichtteilsanspruch von 400.000 DM.

Das Finanzamt (FA) argumentierte, dass die Erbschaftsteuer bereits im Jahr 1995 entstanden sei, als der Pflichtteilsanspruch erstmals geltend gemacht wurde, unabhängig davon, dass der Anspruch noch nicht beziffert war.

Daher sei auch nur der damals geltende persönliche Freibetrag von 90.000 DM anzuwenden.

BFH Urteil 19.7.2006 – II R 1/05 – Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung

Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Steuer erst mit der Bezifferung des Anspruchs im Jahr 1998 entstehen könne, was ihm den höheren Freibetrag von 400.000 DM sichern würde.

Das Finanzgericht (FG) und der BFH entschieden zugunsten des Finanzamts.

Der BFH stellte klar, dass für die Entstehung der Erbschaftsteuer die bloße Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ausreichend ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht konkret beziffert wurde.

Die Höhe des Anspruchs ist durch das Gesetz grundsätzlich festgelegt, sodass die Steuerpflicht nicht von einer konkreten Bezifferung abhängt.

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, nicht nach dessen Bezifferung oder nachträglicher Bewertung.

Der BFH betonte, dass der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit hat, zunächst nur Auskünfte nach § 2314 BGB zu verlangen, ohne die Steuerpflicht auszulösen.

Eine spätere Erfüllungsvereinbarung oder ein Verzicht auf den Pflichtteil hat keine Auswirkungen auf die bereits entstandene Steuerpflicht.

Somit blieb die Revision des Klägers erfolglos, und der Erbschaftsteuerbescheid wurde bestätigt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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