BFH Urteil 25.01.2006 – II R 56/04 – Verteilung Freibetrag § 13a I 1 Nr 1 ErbStG
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2006 (II R 56/04) behandelt die Frage der Verteilung des Freibetrags
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Fall mehrerer Erwerber, wenn der Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags verfügt hat.
Im konkreten Fall ging es um den im Dezember 1999 verstorbenen Vater, dessen Erbe teilweise als Vermächtnis auf seine Ehefrau und sechs Kinder überging.
Zwei der Kinder hatten ihren Wohnsitz in Deutschland, die anderen sowie die Ehefrau nicht.
Das Finanzamt setzte für alle Vermächtnisnehmer je ein Siebtel des Freibetrags von 500.000 DM an, obwohl nur die beiden Kläger in Deutschland steuerpflichtig waren.
Die Kläger argumentierten, dass ihnen ein höherer Freibetrag zustehe, da die übrigen Vermächtnisnehmer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Sie forderten eine Zuweisung des Freibetrags von jeweils 250.000 DM.
BFH Urteil 25.01.2006 – II R 56/04 – Verteilung Freibetrag § 13a I 1 Nr 1 ErbStG
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab und argumentierten, dass der Freibetrag gemäß Gesetz zu gleichen Teilen auf alle Vermächtnisnehmer aufzuteilen sei, unabhängig davon, ob diese in Deutschland steuerpflichtig sind.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise und wies die Revision zurück.
Nach § 13a ErbStG sei der Freibetrag auf alle Erwerber “zu gleichen Teilen” zu verteilen, unabhängig von ihrer Steuerpflicht.
Entscheidend sei der zivilrechtliche Erwerb, nicht der erbschaftsteuerliche Entlastungseffekt.
Eine nachträgliche Aufteilungserklärung durch die Ehefrau wurde als unwirksam angesehen.