BFH Urteil vom 28.02.2024 – II R 25/21
Kernaussage:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.02.2024 (Az. II R 25/21) klärt die Frage, wer bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
als “entferntest Berechtigter” im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzusehen ist.
Der BFH entschied, dass dies derjenige ist, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erhalten kann, unabhängig davon,
ob diese Person zum Zeitpunkt der Schenkung bereits geboren ist oder tatsächlich jemals Vorteile erhält.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall errichtete die Klägerin mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung, die zum Zweck hatte, die Stifter selbst, ihre Tochter und weitere Abkömmlinge des Stammes der Stifter zu versorgen.
Das Finanzamt (FA) sah die “weiteren Abkömmlinge” als “entferntest Berechtigte” an und setzte die Schenkungsteuer entsprechend der Steuerklasse I für Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern fest.
Die Klägerin argumentierte hingegen, dass nur sie und ihre Tochter als Berechtigte anzusehen seien, da die weiteren Abkömmlinge
zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht geboren waren und erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt sein sollten.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Begründung:
Konsequenzen des Urteils:
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung als “entferntest Berechtigter” derjenige anzusehen ist,
der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erhalten kann, unabhängig davon, ob diese Person zum Zeitpunkt der Schenkung bereits geboren ist oder tatsächlich jemals Vorteile erhält.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Paragraphen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.