BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Dezember 1, 2024

BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Urteil vom 05. September 2024

RA und Notar Krau

Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) für extremistische Körperschaften

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05. September 2024 befasst sich mit der Frage, ob eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt,

aber gleichzeitig Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) fördert, die Steuervergünstigungen nach §§ 51 ff. AO in Anspruch nehmen kann.

Der BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung und stellt klar, dass eine solche Körperschaft nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann,

da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darstellt.

Der Fall:

BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Im vorliegenden Fall ging es um einen eingetragenen Verein (Kläger), der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgte.

Er vertrieb Werke zu einer monotheistischen Religion und führte Veranstaltungen durch, bei denen er auch Publikationen zu dieser Religion anbot.

Der Kläger wurde in Verfassungsschutzberichten einiger Länder und des Bundes erwähnt, da er in verschiedenen Beziehungen zu einem Verein stand,

der in den Verfassungsschutzberichten im Abschnitt zur fundamentalistischen Auslegung dieser Religion aufgeführt war.

Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Vereins statt.

Die Entscheidung des BFH:

BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Der BFH stellte fest, dass das FG zu Unrecht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung eine Abwägung zwischen der Förderung

satzungsmäßiger Zwecke des Klägers und der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgenommen hatte.

Der BFH betonte, dass die Frage, ob eine „Förderung der Allgemeinheit“ gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist,

da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten,

ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden ist.

Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen.

Wesentliche Punkte des Urteils:

BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

  • Keine Abwägung zwischen gemeinnützigen und verfassungsfeindlichen Tätigkeiten: Der BFH stellte klar, dass eine Abwägung zwischen den gemeinnützigen Tätigkeiten einer Körperschaft und ihren verfassungsfeindlichen Bestrebungen unzulässig ist. Die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen stellt keine Förderung der Allgemeinheit dar und führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit, unabhängig von anderen Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl.
  • Berücksichtigung der Verfassungsschutzberichte: Der BFH betonte, dass die Verfassungsschutzberichte der jeweiligen Jahre für die Beurteilung der Aktivitäten des Klägers im jeweiligen Streitjahr ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden können.
  • Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO: Der BFH stellte klar, dass die in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltene Vermutung, dass eine im Verfassungsschutzbericht als extremistisch aufgeführte Körperschaft die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfüllt, nicht durch den bloßen Nachweis verfassungskonformen Verhaltens widerlegt werden kann. Vielmehr muss die Körperschaft den vollen Beweis des Gegenteils zu den konkreten Umständen führen, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen.
  • Glaubensfreiheit als kein Freibrief für verfassungsfeindliche Bestrebungen: Der BFH betonte, dass auch im Rahmen der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beachten ist. Die Glaubensfreiheit darf nicht dazu missbraucht werden, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern.

BFH V R 15/22 Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Hinweise für den zweiten Rechtsgang:

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück und gab diesem folgende Hinweise für den zweiten Rechtsgang:

  • Das FG muss die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, einzeln und in ihrer Gesamtschau würdigen, ohne dabei Tätigkeiten zu berücksichtigen, die das Gemeinwohl fördern.
  • Das FG muss die vom FA dem Kläger vorgeworfenen Umstände sorgfältig prüfen und dabei auch die Ziele und Methoden des Klägers sowie etwaige organisatorische, personelle, strategische und ideologische Verbindungen zu anderen Gruppierungen berücksichtigen.
  • Das FG muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG unionsrechtskonform auszulegen ist.

Fazit:

Das Urteil des BFH bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Gemeinnützigkeitsrecht.

Es stellt klar, dass die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt, unabhängig von anderen Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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