
BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge
Bundefinanzhof Urteil vom 12.05.2016, IV R 12/15
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erklären. Es geht um die sogenannte „gleitende Generationennachfolge“ und Steuern.
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmer möchte sein Geschäft nach und nach an sein Kind übergeben. Er überträgt also nicht alles auf einmal, sondern in Schritten.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese schrittweise Übergabe steuerlich begünstigt sein kann. Das bedeutet, es fallen unter Umständen keine sofortigen Steuern auf die übertragenen Anteile an.
In dem Fall vor dem BFH hatte ein Vater seinem Sohn einen Teil seiner Anteile an einer Firma (KG) geschenkt. Ein Grundstück, das zum Betriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zunächst.
Zwei Jahre später übertrug der Vater dieses Grundstück auf eine eigene Firma. Das Finanzamt wollte daraufhin nachträglich Steuern auf den zuvor an den Sohn übertragenen Firmenanteil erheben.
Der BFH sah das anders. Die Richter entschieden, dass die spätere Übertragung des Grundstücks die steuerliche Begünstigung der ersten Schenkung nicht rückgängig macht.
Entscheidend war, dass der Vater nur einen Teil seiner Firmenanteile an den Sohn übertragen und den Rest behalten hatte.
Der BFH stellte klar: Anders als für den Beschenkten gibt es für den Schenker keine bestimmte Frist, die er abwarten muss, bevor er andere Teile seines Vermögens überträgt.
Der BFH betonte nochmals, dass seine bisherige Rechtsprechung zu solchen Übertragungen weiterhin gilt.
Auch wenn die Finanzverwaltung anderer Meinung ist, bleibt es dabei: Die steuerliche Begünstigung greift auch dann, wenn nur ein Teil des Unternehmens übertragen wird, der aber als Einheit weiter funktioniert.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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