BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung

Dezember 1, 2024

BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung

Urteil vom 01. Oktober 2024

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01. Oktober 2024 befasst sich mit der Frage, ob Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

an einen Begünstigten in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu versteuern sind.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg und stellt klar, dass die Auszahlung der Stiftung an den Kläger als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu behandeln ist.

Der Fall:

BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung

Der Kläger erhielt im Jahr 2017 eine einmalige Auszahlung in Form von Geld und Aktien von einer Schweizer Familienstiftung, der B-Stiftung.

Die Stiftung wurde zur Unterstützung von Familienangehörigen gegründet und der Kläger gehörte zu diesem Kreis der Begünstigten.

Die Auszahlung erfolgte nach dem Ermessen des Stiftungsrats und es bestand kein Rechtsanspruch darauf.

Das Finanzamt (FA) behandelte die Auszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Der Kläger legte Einspruch ein und klagte anschließend vor dem FG Hamburg, jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des FG Hamburg.

BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung

Der BFH stellte fest, dass die Auszahlung der B-Stiftung an den Kläger als steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG zu behandeln ist.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Der BFH stellte fest, dass die Schweizer Familienstiftung einer inländischen sonstigen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und somit unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG fällt. Die Auszahlung an den Kläger stellt eine Leistung der Stiftung dar, die einer Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar ist.
  • Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung: Der BFH stellte klar, dass für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung entscheidend ist, ob die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört und die Leistung nicht als Gegenleistung für einen Beitrag des Empfängers anzusehen ist. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung ist nicht erforderlich.
  • Keine Gegenleistung durch den Kläger: Der Vortrag, den der Kläger im Rahmen seines Vorstellungstermins bei der Stiftung gehalten hatte, wurde vom BFH nicht als Gegenleistung angesehen.
  • Verteilung des erwirtschafteten Überschusses: Die Auszahlung stammte aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und stellte somit eine Verteilung des erwirtschafteten Überschusses dar.
  • Kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör: Der BFH sah keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, da das FG Hamburg sich mit den relevanten Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hatte.
  • Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung: Der BFH lehnte den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ab, da die vom Kläger gerügten Ungenauigkeiten im Urteil des FG Hamburg nicht entscheidungserheblich waren.

BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Leistungen ausländischer Familienstiftungen an in Deutschland ansässige Begünstigte

unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung ist dabei weit auszulegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer EhegatteBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, dass …
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…