BFH VIII R 25/21 Besteuerung Leistungen Schweizer Familienstiftung
Urteil vom 01. Oktober 2024
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01. Oktober 2024 befasst sich mit der Frage, ob Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
an einen Begünstigten in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu versteuern sind.
Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg und stellt klar, dass die Auszahlung der Stiftung an den Kläger als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu behandeln ist.
Der Fall:
Der Kläger erhielt im Jahr 2017 eine einmalige Auszahlung in Form von Geld und Aktien von einer Schweizer Familienstiftung, der B-Stiftung.
Die Stiftung wurde zur Unterstützung von Familienangehörigen gegründet und der Kläger gehörte zu diesem Kreis der Begünstigten.
Die Auszahlung erfolgte nach dem Ermessen des Stiftungsrats und es bestand kein Rechtsanspruch darauf.
Das Finanzamt (FA) behandelte die Auszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Der Kläger legte Einspruch ein und klagte anschließend vor dem FG Hamburg, jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des FG Hamburg.
Der BFH stellte fest, dass die Auszahlung der B-Stiftung an den Kläger als steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG zu behandeln ist.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Leistungen ausländischer Familienstiftungen an in Deutschland ansässige Begünstigte
unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung ist dabei weit auszulegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.