BFH X R 13/14 Steuerliche Behandlung Sterbegeld

November 11, 2024

BFH X R 13/14 Steuerliche Behandlung Sterbegeld

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk an den überlebenden Ehegatten zahlt,

der Einkommensteuer unterliegt und ob hierfür der ermäßigte Steuersatz gilt.

Sachverhalt:

Der Ehemann der Klägerin war Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks.

Nach seinem Tod erhielt die Klägerin neben der laufenden Hinterbliebenenrente ein Sterbegeld.

Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld als sonstige Einkünfte.

Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte, das Sterbegeld sei zweckgebunden und nicht steuerbar.

BFH X R 13/14 Steuerliche Behandlung Sterbegeld

Verfahrensgang:

  • Finanzgericht: Gab der Klage statt.
  • Revision des Finanzamts beim BFH.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Begründung:

  1. Sterbegeld als “andere Leistung”:

Der BFH entschied, dass das Sterbegeld als “andere Leistung” gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterliegt.  

  • Nachgelagerte Besteuerung: Die Besteuerung von Einmalleistungen aus der Basisversorgung, zu denen auch das Sterbegeld gehört, ist durch das Konzept der nachgelagerten Besteuerung gerechtfertigt.
  • Keine Zweckbindung: Das Sterbegeld ist nicht zweckgebunden, da es unabhängig von den tatsächlichen Sterbefallkosten gezahlt wird.
  • Keine Doppelbesteuerung: Es liegt keine Doppelbesteuerung vor, da das Sterbegeld als steuerpflichtiger Bezug nicht auf die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet wird.

BFH X R 13/14 Steuerliche Behandlung Sterbegeld

  1. Kein ermäßigter Steuersatz:

Der BFH lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf das Sterbegeld ab.

  • Keine atypische Leistung: Sterbegelder sind keine atypischen Leistungen der Basisversorgung und führen typischerweise nicht zu Progressionsnachteilen.
  1. Kein Werbungskostenabzug:

Die vom Ehemann geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie den Sonderausgaben zugeordnet sind.

  1. Kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung:

Der BFH sah keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, da die Klägerin im Hinblick auf den steuerfreien Rententeilbetrag und den Besteuerungsanteil nicht doppelt besteuert wird.

Fazit:

Das Urteil des BFH stellt klar, dass einmalige Sterbegelder aus berufsständischen Versorgungswerken der Einkommensteuer unterliegen und der ermäßigte Steuersatz hierfür nicht gilt.

Die Entscheidung hat Bedeutung für die Besteuerung von Hinterbliebenenleistungen und die Auslegung des § 22 EStG.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der BFH bekräftigt seine Rechtsprechung zur nachgelagerten Besteuerung von Leistungen der Basisversorgung.
  • Das Urteil verweist auf die Möglichkeit des Abzugs von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen.
  • Die Entscheidung berücksichtigt die Gleichbehandlung von verschiedenen Arten von Sterbegeldern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH eine wichtige Entscheidung zur Besteuerung von Sterbegeldern darstellt

und die Rechtsprechung zur nachgelagerten Besteuerung bestätigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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