BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Gewerbetreibender, der regelmäßig bei einem Auftraggeber tätig ist,
dort eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hat und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten hat.
Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Abbruchunternehmen und führte Arbeiten bei seinem einzigen Auftraggeber aus. Er nutzte für die Fahrten zum Auftraggeber seinen privaten PKW und einen LKW seines Vaters.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Reisekosten an, da es den Betrieb des Auftraggebers als Betriebsstätte des Klägers ansah.
Verfahrensgang:
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision zurück.
Begründung:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Kläger eine Betriebsstätte im Betrieb seines Auftraggebers hatte.
Auch nach dem neuen Reisekostenrecht, das ab 2014 gilt, hatte der Kläger eine Betriebsstätte im Betrieb seines Auftraggebers.
Der BFH verneinte einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts.
Fazit:
Das Urteil des BFH bestätigt die Rechtsprechung zur Annahme einer Betriebsstätte bei einem Auftraggeber.
Es stellt klar, dass ein Gewerbetreibender mehrere Betriebsstätten haben kann und dass die wiederholte Vergabe von Jahresverträgen das Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht ausschließt.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Gewerbetreibenden, die regelmäßig bei einem Auftraggeber tätig sind.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von
Betriebsstätte und Reisekosten darstellt und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Betriebsstätte bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.