BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten

November 11, 2024

BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Gewerbetreibender, der regelmäßig bei einem Auftraggeber tätig ist,

dort eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hat und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten hat.

Sachverhalt:

Der Kläger betrieb ein Abbruchunternehmen und führte Arbeiten bei seinem einzigen Auftraggeber aus. Er nutzte für die Fahrten zum Auftraggeber seinen privaten PKW und einen LKW seines Vaters.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Reisekosten an, da es den Betrieb des Auftraggebers als Betriebsstätte des Klägers ansah.

Verfahrensgang:

  • Finanzgericht: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Revision des Klägers beim BFH.

Entscheidung des BFH:

BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten

Der BFH wies die Revision zurück.

Begründung:

  1. Betriebsstätte beim Auftraggeber:

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Kläger eine Betriebsstätte im Betrieb seines Auftraggebers hatte.

  • Definition der Betriebsstätte: Als Betriebsstätte gilt der Ort, an dem der Steuerpflichtige seine beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbringt.
  • Merkmal der Dauerhaftigkeit: Der Kläger war aufgrund einer Vielzahl von Einzelaufträgen regelmäßig im Betrieb des Auftraggebers tätig und erfüllte somit das Merkmal der Dauerhaftigkeit.
  • Mehrere Betriebsstätten möglich: Der BFH stellte klar, dass ein Gewerbetreibender mehrere Betriebsstätten haben kann, auch wenn er zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
  1. Keine Änderung durch neues Reisekostenrecht:

Auch nach dem neuen Reisekostenrecht, das ab 2014 gilt, hatte der Kläger eine Betriebsstätte im Betrieb seines Auftraggebers.

BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten

  • Erste Tätigkeitsstätte: Der BFH ließ offen, ob der Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte” für Gewerbetreibende relevant ist.
  • Dauerhafte Zuordnung: Der Kläger war dem Betrieb des Auftraggebers dauerhaft zugeordnet, da er dort über einen längeren Zeitraum tätig war.
  • Qualitative und quantitative Betrachtung: Das Finanzgericht hatte zu Recht sowohl die qualitative als auch die quantitative Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im Betrieb des Auftraggebers berücksichtigt.
  1. Kein Verfahrensfehler:

Der BFH verneinte einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts.

  • Substantiierungspflicht des Klägers: Der Kläger hätte seinen Vortrag zu den Fahrten von seinem Firmensitz zum Auftraggeber durch konkrete Daten substantiieren müssen.
  • Keine Aufklärungspflicht des Finanzgerichts: Das Finanzgericht musste keine weiteren Ermittlungen anstellen, da der Kläger die notwendigen Angaben selbst hätte machen können.

Fazit:

Das Urteil des BFH bestätigt die Rechtsprechung zur Annahme einer Betriebsstätte bei einem Auftraggeber.

Es stellt klar, dass ein Gewerbetreibender mehrere Betriebsstätten haben kann und dass die wiederholte Vergabe von Jahresverträgen das Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht ausschließt.

BFH X R 14/19 – steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Gewerbetreibenden, die regelmäßig bei einem Auftraggeber tätig sind.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der BFH grenzt den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vom allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab.
  • Der BFH verweist auf die Gleichstellung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden im Hinblick auf die regelmäßigen Fahrten.
  • Das Urteil befasst sich mit den Auswirkungen des neuen Reisekostenrechts auf die Annahme einer Betriebsstätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von

Betriebsstätte und Reisekosten darstellt und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Betriebsstätte bestätigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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