
BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – Dauerschuldverhältnisse
In diesem Abschnitt geht es um besondere Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen. Man nennt diese in der Fachsprache Dauerschuldverhältnisse. Ein Beispiel dafür sind Verträge, die nicht sofort erledigt sind, sondern über Monate oder Jahre bestehen.
Die entscheidende Frage ist hier: Darf ein Minderjähriger einen solchen Vertrag alleine abschließen? Ein Minderjähriger ist eine Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und daher nur beschränkt geschäftsfähig ist. Es kommt darauf an, ob der Minderjährige durch den Vertrag einen rechtlichen Nachteil erleidet.
Ein Vertrag ist für einen Minderjährigen problematisch, wenn er mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Der Text stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, wann diese Nachteile eintreten. Es spielt keine Rolle, ob die Nachteile sofort spürbar sind oder erst viel später.
Entscheidend ist die rechtliche Situation zum Zeitpunkt, als der Vertrag unterschrieben wurde. Wenn der Vertrag so gestaltet ist, dass der Minderjährige später – vielleicht sogar erst nach seinem 18. Geburtstag – Pflichten erfüllen muss, gilt das als Nachteil. In einem solchen Fall darf der Minderjährige den Vertrag nicht ohne Hilfe abschließen.
Ein sehr wichtiges Beispiel sind Verträge, die am Anfang vollkommen kostenlos sind. Man nennt sie oft „Gratisverträge“. Ein typisches Beispiel ist die Mitgliedschaft in einem Automobilclub, die im ersten Jahr nichts kostet.
Obwohl der Minderjährige am Anfang kein Geld bezahlen muss, bringt der Vertrag rechtliche Nachteile mit sich. Denn nach einer gewissen Zeit entstehen Kosten. Auch wenn diese Kosten erst anfallen, wenn die Person bereits volljährig ist, bleibt es ein rechtlicher Nachteil.
Man könnte denken, dass solche Verträge harmlos sind, weil man sie ja kündigen kann. Doch der Text ist hier sehr deutlich: Eine Kündigungsmöglichkeit ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Auch wenn der Jugendliche den Vertrag später beenden könnte, bleibt der Vertrag beim Abschluss rechtlich nachteilhaft. Er ist also ohne Zustimmung nicht wirksam.
Da diese Verträge rechtliche Nachteile mit sich bringen, ist eine Zustimmung notwendig. Die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – müssen dem Vertrag zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag zunächst nicht gültig. Er befindet sich in einem Zustand, den man „schwebend unwirksam“ nennt. Das bedeutet, der Vertrag wartet sozusagen darauf, ob er noch gültig gemacht wird oder nicht.
Wenn der Minderjährige 18 Jahre alt wird, gibt es eine neue rechtliche Situation. Der nun Volljährige kann den Vertrag selbst genehmigen. Dies ist in § 108 Abs. 3 des Gesetzes geregelt.
Eine solche Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann aber auch durch ein bestimmtes Verhalten gezeigt werden. Man nennt das „konkludentes Handeln“. Das bedeutet, die Person zeigt durch ihre Taten, dass sie den Vertrag behalten möchte.
Ein Beispiel dafür ist die Erfüllung einer Forderung aus dem Vertrag. Wenn der nun Volljährige eine Rechnung bezahlt, die aus diesem alten Vertrag stammt, kann das als Genehmigung gewertet werden.
Damit das Bezahlen einer Rechnung als Genehmigung gilt, muss dem Leistenden die rechtliche Bedeutung klar sein. Er muss also wissen, dass er mit der Zahlung den Vertrag gültig macht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er vorher einen deutlichen Hinweis bekommen hat, was seine Zahlung bedeutet.
Wichtig ist: Wenn der Volljährige einfach nur vergisst, den Vertrag zu kündigen, reicht das nicht als Genehmigung aus. Das bloße Nichtausüben eines Kündigungsrechts macht den Vertrag also nicht automatisch gültig.
Der Text beschreibt auch, was passiert, wenn sich die rechtliche Bewertung eines Geschäfts im Laufe der Zeit ändert.
Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder für eine rechtliche Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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