BGB § 33 Satzungsänderung – Satzungsdurchbrechung
Hier finden Sie eine präzise und verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Problemstellungen bei Satzungsänderungen und satzungsdurchbrechenden Beschlüssen im Vereinsrecht.
Im Vereinsleben kommt es immer wieder vor, dass die Mitgliederversammlung einen Beschluss fasst, der eigentlich nicht zur aktuellen Satzung passt. Man spricht hier von einer Satzungsdurchbrechung. Das bedeutet: Der Beschluss widerspricht dem geschriebenen „Grundgesetz“ des Vereins.
Dabei ist es völlig egal, ob sich die Mitglieder dieses Widerspruchs bewusst sind oder nicht. Die große Frage für die rechtliche Praxis lautet: Ist ein solcher Beschluss sofort gültig oder muss er wie eine richtige Satzungsänderung behandelt werden? Wenn er als Satzungsänderung gilt, müsste er nämlich erst in das Vereinsregister eingetragen werden, um wirksam zu sein (§ 71 Abs. 1 BGB).
In der Rechtswissenschaft gibt es dazu sehr unterschiedliche Ansichten. Es ist für Laien oft schwer, hier den Überblick zu behalten. Hier sind die wichtigsten Strömungen:
Viele Experten sagen: Ein Beschluss, der gegen die Satzung verstößt, ist im Verein nur dann wirksam, wenn alle Regeln für eine Satzungsänderung eingehalten wurden. Das bedeutet auch, dass der Beschluss erst mit der Eintragung im Vereinsregister gilt.
Im Recht der GmbH gibt es eine andere Sichtweise, die auch oft auf Vereine übertragen wird. Man unterscheidet hier:
Eine andere Meinung schaut darauf, was sich die Mitglieder gedacht haben. Haben sie den Widerspruch bewusst in Kauf genommen? Dann gelten die strengen Regeln für Satzungsänderungen. War es ein unbewusster Fehler, gelten andere Maßstäbe.
Der vorliegende Text kritisiert diese alten Ansätze. Sie seien oft zu kompliziert und würden der gesetzlichen Realität nicht gerecht. Stattdessen wird vorgeschlagen, eine Regelung aus dem Aktiengesetz (§ 243 Abs. 1 AktG) sinngemäß auf Vereine anzuwenden.
Es gibt viele Fälle, in denen ein satzungswidriger Beschluss wirksam sein kann, ohne dass das Vereinsregister davon erfährt. Ein klassisches Beispiel: Die Satzung schreibt vor, dass ein Vorstandsmitglied eine bestimmte Nationalität haben muss. Die Versammlung wählt aber jemanden, der diese Bedingung nicht erfüllt.
Nach der hier vertretenen Auffassung wird dieser Beschluss wirksam, sobald die Frist für eine Anfechtung abgelaufen ist oder wenn alle Mitglieder zustimmen. Dass damit ein Zustand entsteht, der eigentlich gegen die Satzung verstößt, wird vom Gesetzgeber hingenommen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn ein Beschluss ein Thema betrifft, das zwingend in der Satzung geregelt sein muss (zum Beispiel eine Änderung des Vereinszwecks für ein einzelnes Geschäft), dann reicht ein einfacher Beschluss nicht aus. In solchen Fällen ist eine sogenannte Einzelfallsatzungsänderung nötig.
Das Gesetz verlangt die Eintragung von Satzungsänderungen vor allem deshalb, damit neue Mitglieder wissen, welche Regeln im Verein gelten. Bei Änderungen, die nur einen einzelnen Fall betreffen, ist dieser Informationsschutz aber weniger wichtig.
Daher kommt man zu dem Ergebnis:
Das Gesetz gibt in § 33 BGB Regeln für Satzungsänderungen vor. Viele dieser Regeln sind jedoch „dispositiv“. Das heißt: Sie können in Ihrer Satzung eigene, andere Regeln festlegen.
Sie können in der Satzung festlegen, welche Mehrheit für eine Änderung nötig ist. Sie können es schwerer machen (z. B. Einstimmigkeit verlangen) oder leichter (z. B. die einfache Mehrheit der Anwesenden genügen lassen).
Es ist rechtlich möglich, die Macht für Satzungsänderungen auf andere Organe (zum Beispiel den Beirat) oder sogar auf Dritte zu übertragen. Auch wenn viele Juristen das kritisch sehen, erlaubt die Satzungsautonomie solche Gestaltungen. Wichtig ist: Wenn Sie die Macht der Mitgliederversammlung dauerhaft einschränken wollen, müssen beim ursprünglichen Beschluss darüber meist alle Mitglieder zustimmen.
Trotz aller Freiheit gibt es Grenzen, die Sie nicht überschreiten dürfen:
Sollten Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vereinssatzung oder zu strittigen Beschlüssen haben, bietet die juristische Fachberatung Sicherheit. Für eine individuelle Prüfung Ihres Falles sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.