
BGB § 35 Sonderrechte
Stellen Sie sich vor, Sie sind Mitglied in einem Verein. Normalerweise haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Das nennt man den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Sonderrecht ist eine Ausnahme von dieser Regel. Es gibt einem bestimmten Mitglied eine Position, die von der Stellung der anderen Mitglieder abweicht.
Ein Sonderrecht kann ganz unterschiedlich aussehen. Hier sind einige typische Beispiele:
Der § 35 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist sehr alt. Ursprünglich wollten die Gesetzgeber im 19. Jahrhundert damit sicherstellen, dass eine Mehrheit im Verein ein einzelnes Mitglied nicht einfach „überrollen“ kann. Es ging um den Schutz der Minderheit.
Heute streiten sich Experten darüber, ob der Paragraf 35 in seiner jetzigen Form überhaupt noch nötig ist. Das liegt an folgendem Problem: Wenn man sagt, ein Sonderrecht ist „unentziehbar“, dann braucht man den § 35 eigentlich nicht mehr, weil das Recht ja sowieso geschützt ist. Wenn man aber sagt, Sonderrechte können weggenommen werden, dann scheint der § 35 die Freiheit der Vereine einzuschränken, eigene Regeln in der Satzung festzulegen.
In der Praxis nutzt man heute eher modernere Regeln wie die Treuepflicht oder das Verbot von Willkür, um Mitglieder zu schützen. Dennoch bleibt der § 35 ein wichtiger Anker im Gesetz.
Ein Sonderrecht fällt nicht einfach vom Himmel. Damit es rechtlich gültig ist, muss es in der Regel in der Satzung des Vereins stehen.
Sonderrechte können direkt bei der Gründung des Vereins festgelegt werden. Sie können aber auch später hinzugefügt werden. Wenn der Verein später ein Sonderrecht einführen will, ist das eine Satzungsänderung.
Dafür gibt es wichtige Regeln:
Das wichtigste Prinzip des § 35 BGB ist: Ein Sonderrecht kann einem Mitglied nicht ohne dessen Zustimmung weggenommen oder verschlechtert werden.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich die Situation für den Inhaber des Rechts verschlechtert. Das kann direkt passieren (das Recht wird gestrichen) oder indirekt (andere Regeln ändern sich so, dass das Sonderrecht weniger wert ist).
Wenn der Verein einen Beschluss fasst, der ein Sonderrecht verletzt, und das betroffene Mitglied sagt nicht „Ja“, dann ist dieser Beschluss unwirksam. Er gilt rechtlich gesehen einfach nicht. Sollte der Verein trotzdem so handeln, kann das Mitglied sogar Schadensersatz verlangen.
Gibt es Situationen, in denen man ein Sonderrecht auch gegen den Willen des Mitglieds beenden kann? Ja, aber das sind seltene Ausnahmen.
Wenn ein Mitglied sein Sonderrecht missbraucht oder wenn es für den Verein völlig unzumutbar wird, das Recht weiter zu gewähren, kann es entzogen werden. Juristen sagen dazu: „Entzug aus wichtigem Grund“. Ein Beispiel wäre ein Vorstandsmitglied mit Sonderrecht, das dem Verein absichtlich schadet. In so einem Fall ist der Schutz des Vereins wichtiger als das Privileg des Einzelnen.
Jedes Mitglied muss sich gegenüber dem Verein loyal verhalten. Wenn ein Verein zum Beispiel dringend seine Satzung ändern muss, um zu überleben, und ein Mitglied blockiert dies nur aus Eigennutz durch sein Sonderrecht, kann es durch die Treuepflicht gezwungen sein, doch zuzustimmen.
Es gibt nicht nur Vorteile, sondern auch „Sonderpflichten“. Ein Mitglied kann sich bereit erklären, mehr zu tun als andere.
Auch hier gilt: Solche Sonderpflichten können nur eingeführt werden, wenn die betroffene Person zustimmt. Wenn der Verein diese Sonderpflichten wieder abschaffen will, reicht meist ein normaler Beschluss, es sei denn, die anderen Mitglieder haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die Sonderpflicht bestehen bleibt.
Nicht alles, was wie ein Sonderrecht aussieht, ist auch eines im Sinne des Vereinsrechts.
Wenn Sie dem Verein ein Grundstück vermieten, ist das ein ganz normaler Mietvertrag. Das ist kein Vereinsrecht, sondern allgemeines Vertragsrecht. Wenn der Verein diesen Vertrag kündigen will, gelten die Regeln des Mietrechts, nicht die des § 35 BGB.
Ansprüche auf bereits festgestellte Gewinne oder auf Geld nach der Auflösung des Vereins nennt man „gläubigerähnliche Rechte“. Diese sind so stark geschützt, dass der Verein sie dem Mitglied gar nicht wegnehmen kann – selbst dann nicht, wenn die Mehrheit das möchte.
Wenn Sie ein Sonderrecht in einem Verein besitzen oder ein solches vergeben wollen, sollten Sie drei Dinge im Kopf behalten:
Rechtliche Streitigkeiten in Vereinen können kompliziert sein und das Vereinsleben belasten. Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung von Satzungen oder bei Konflikten professionell beraten zu lassen.
Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle rechtliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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