BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Februar 4, 2026

BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Diese Zusammenfassung erläutert Ihnen die rechtlichen Grundlagen des Paragrafen 36 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In diesem Paragrafen geht es darum, wann ein Verein seine Mitglieder zu einer Versammlung zusammenrufen muss.


Die Bedeutung von § 36 BGB für Ihren Verein

Der § 36 BGB wirkt auf den ersten Blick recht schlicht. Er legt fest, unter welchen Umständen die Mitgliederversammlung eines Vereins einberufen werden muss. In der juristischen Praxis gilt diese Norm oft als „deklaratorisch“. Das bedeutet: Sie fasst eigentlich nur das zusammen, was ohnehin logisch ist oder schon an anderer Stelle im Gesetz steht.

Dennoch hat der Paragraf eine wichtige Schutzfunktion. Er stellt sicher, dass der Vorstand die Mitglieder nicht einfach übergehen kann. Die Pflicht zur Einberufung ist „nicht abdingbar“. Das heißt, man kann sie nicht durch die Satzung komplett abschaffen. Die Mitglieder müssen die Chance behalten, bei wichtigen Themen mitzureden.

Für welche Vereine gilt diese Regel?

Diese Vorschrift ist für fast alle Vereinsformen in Deutschland wichtig:

  • Sie gilt für den eingetragenen Verein (e.V.).
  • Sie gilt für den nicht rechtsfähigen Verein.
  • Sie gilt sogar für Vereine, die eine Delegiertenversammlung haben. In diesem Fall werden statt aller Mitglieder nur die gewählten Delegierten eingeladen.

Wer muss die Versammlung einberufen?

Das Gesetz richtet sich an das Organ, das laut Satzung für die Einladung zuständig ist. In den allermeisten Fällen ist das der Vorstand.

Wenn in Ihrer Vereinssatzung nichts Genaues dazu steht, wer die Einladungen verschicken darf, dann ist automatisch der Vorstand in der Pflicht. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Versammlung ordnungsgemäß und rechtzeitig stattfindet.


Wann muss eingeladen werden? (Die zwei Gründe)

Es gibt laut § 36 BGB zwei Hauptgründe, warum eine Mitgliederversammlung stattfinden muss.

1. Die Gründe aus der Vereinssatzung (Alternative 1)

Jeder Verein hat eine eigene Satzung. Das ist quasi das Grundgesetz des Vereins. In § 58 BGB steht sogar, dass jeder Verein in seiner Satzung regeln soll, wann die Mitglieder zusammenkommen.

  • Regelmäßige Termine: Viele Vereine schreiben vor, dass zum Beispiel einmal im Jahr oder alle zwei Jahre eine Versammlung stattfinden muss.
  • Bestimmte Ereignisse: Die Satzung kann festlegen, dass bei besonderen Ereignissen eingeladen werden muss. Ein klassisches Beispiel ist das Ende der Amtszeit des Vorstands. Wenn Neuwahlen anstehen, muss eine Versammlung her.

BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

2. Das Interesse des Vereins (Alternative 2)

Dies ist der „Notanker“ des Gesetzes. Auch wenn die Satzung gerade keinen Termin vorsieht, muss der Vorstand einladen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Man nennt dies oft eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“.

Wann genau dieses Interesse vorliegt, muss der Vorstand nach seinem „pflichtgemäßen Ermessen“ entscheiden. Das klingt kompliziert, bedeutet aber einfach: Der Vorstand muss vernünftig abwägen, ob eine Entscheidung so wichtig ist, dass die Mitglieder darüber abstimmen müssen.

Typische Fälle für das Vereinsinteresse sind:

  • Es muss dringend die Satzung geändert werden.
  • Es stehen Entscheidungen an, die für die Zukunft des Vereins überlebenswichtig sind.
  • Es gibt Krisen, die der Vorstand nicht alleine lösen kann oder darf.

Wichtig ist hierbei: Der § 36 BGB gibt der Mitgliederversammlung keine neuen Rechte. Er sagt nur, dass sie gerufen werden muss, wenn sie sowieso für ein Thema zuständig ist.


Was passiert bei Fehlern?

Was ist, wenn der Vorstand einfach nicht einlädt, obwohl er müsste? Hier unterscheidet das Gesetz sehr genau zwischen dem Verein als Ganzes und den einzelnen Mitgliedern.

Pflicht gegenüber dem Verein

Der Vorstand hat die Pflicht zur Einberufung gegenüber dem Verein. Wenn der Vorstand diese Pflicht schuldhaft verletzt und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht, kann der Vorstand schadensersatzpflichtig werden. Der Verein kann also das Geld für den entstandenen Schaden vom Vorstand zurückfordern.

Rechte der einzelnen Mitglieder

Als einzelnes Mitglied haben Sie es schwerer. Sie können den Vorstand in der Regel nicht persönlich verklagen, um eine Versammlung zu erzwingen. Der § 36 BGB gibt dem einzelnen Mitglied keinen direkten Klageweg.

Es gibt jedoch zwei Auswege:

  1. Das Minderheitenbegehren (§ 37 BGB): Wenn eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern (meist 10 % oder wie in der Satzung geregelt) eine Versammlung fordert, kann dies erzwungen werden.
  2. Satzungsregelungen: Ein Verein kann in seine Satzung schreiben, dass jedes Mitglied ein Recht auf Einberufung einklagen darf. Das Gesetz erlaubt es, die Rechte der Mitglieder zu erweitern, aber nicht, sie unter das gesetzliche Minimum zu kürzen.

Zusammenfassung für die Praxis

Der § 36 BGB sorgt dafür, dass die Demokratie im Verein gewahrt bleibt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Satzung es sagt oder wenn wichtige Entscheidungen anstehen. Werden diese Pflichten ignoriert, drohen dem Vorstand rechtliche Konsequenzen durch den Verein.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Vereinssatzung haben oder es Unstimmigkeiten bei der Einberufung einer Versammlung gibt, ist rechtlicher Rat oft unumgänglich.

Bei weiteren Fragen oder rechtlichen Anliegen zu diesem Thema sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

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