
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Diese Zusammenfassung erläutert Ihnen die rechtlichen Grundlagen des Paragrafen 36 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In diesem Paragrafen geht es darum, wann ein Verein seine Mitglieder zu einer Versammlung zusammenrufen muss.
Der § 36 BGB wirkt auf den ersten Blick recht schlicht. Er legt fest, unter welchen Umständen die Mitgliederversammlung eines Vereins einberufen werden muss. In der juristischen Praxis gilt diese Norm oft als „deklaratorisch“. Das bedeutet: Sie fasst eigentlich nur das zusammen, was ohnehin logisch ist oder schon an anderer Stelle im Gesetz steht.
Dennoch hat der Paragraf eine wichtige Schutzfunktion. Er stellt sicher, dass der Vorstand die Mitglieder nicht einfach übergehen kann. Die Pflicht zur Einberufung ist „nicht abdingbar“. Das heißt, man kann sie nicht durch die Satzung komplett abschaffen. Die Mitglieder müssen die Chance behalten, bei wichtigen Themen mitzureden.
Diese Vorschrift ist für fast alle Vereinsformen in Deutschland wichtig:
Das Gesetz richtet sich an das Organ, das laut Satzung für die Einladung zuständig ist. In den allermeisten Fällen ist das der Vorstand.
Wenn in Ihrer Vereinssatzung nichts Genaues dazu steht, wer die Einladungen verschicken darf, dann ist automatisch der Vorstand in der Pflicht. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Versammlung ordnungsgemäß und rechtzeitig stattfindet.
Es gibt laut § 36 BGB zwei Hauptgründe, warum eine Mitgliederversammlung stattfinden muss.
Jeder Verein hat eine eigene Satzung. Das ist quasi das Grundgesetz des Vereins. In § 58 BGB steht sogar, dass jeder Verein in seiner Satzung regeln soll, wann die Mitglieder zusammenkommen.
Dies ist der „Notanker“ des Gesetzes. Auch wenn die Satzung gerade keinen Termin vorsieht, muss der Vorstand einladen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Man nennt dies oft eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“.
Wann genau dieses Interesse vorliegt, muss der Vorstand nach seinem „pflichtgemäßen Ermessen“ entscheiden. Das klingt kompliziert, bedeutet aber einfach: Der Vorstand muss vernünftig abwägen, ob eine Entscheidung so wichtig ist, dass die Mitglieder darüber abstimmen müssen.
Typische Fälle für das Vereinsinteresse sind:
Wichtig ist hierbei: Der § 36 BGB gibt der Mitgliederversammlung keine neuen Rechte. Er sagt nur, dass sie gerufen werden muss, wenn sie sowieso für ein Thema zuständig ist.
Was ist, wenn der Vorstand einfach nicht einlädt, obwohl er müsste? Hier unterscheidet das Gesetz sehr genau zwischen dem Verein als Ganzes und den einzelnen Mitgliedern.
Der Vorstand hat die Pflicht zur Einberufung gegenüber dem Verein. Wenn der Vorstand diese Pflicht schuldhaft verletzt und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht, kann der Vorstand schadensersatzpflichtig werden. Der Verein kann also das Geld für den entstandenen Schaden vom Vorstand zurückfordern.
Als einzelnes Mitglied haben Sie es schwerer. Sie können den Vorstand in der Regel nicht persönlich verklagen, um eine Versammlung zu erzwingen. Der § 36 BGB gibt dem einzelnen Mitglied keinen direkten Klageweg.
Es gibt jedoch zwei Auswege:
Der § 36 BGB sorgt dafür, dass die Demokratie im Verein gewahrt bleibt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Satzung es sagt oder wenn wichtige Entscheidungen anstehen. Werden diese Pflichten ignoriert, drohen dem Vorstand rechtliche Konsequenzen durch den Verein.
Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Vereinssatzung haben oder es Unstimmigkeiten bei der Einberufung einer Versammlung gibt, ist rechtlicher Rat oft unumgänglich.
Bei weiteren Fragen oder rechtlichen Anliegen zu diesem Thema sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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