BGB § 38 Mitgliedschaft im Verein

Februar 4, 2026

BGB § 38 Mitgliedschaft im Verein

Im Folgenden erkläre ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen der Vereinsmitgliedschaft, basierend auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Text hilft Ihnen zu verstehen, welche Rechte und Pflichten mit einer Mitgliedschaft verbunden sind und wie diese juristisch eingeordnet wird.


Die Grundregel: Mitgliedschaft ist persönlich

Der Paragraph 38 des BGB stellt eine sehr einfache, aber wichtige Regel auf: Die Mitgliedschaft in einem Verein ist höchstpersönlich. Das bedeutet im Kern zwei Dinge:

  1. Sie können Ihre Mitgliedschaft nicht an eine andere Person verkaufen oder verschenken (Nicht übertragbar).
  2. Wenn ein Mitglied verstirbt, geht die Mitgliedschaft nicht auf die Erben über (Nicht vererblich).

Diese Regelung sorgt dafür, dass ein Verein die Kontrolle darüber behält, wer zum Kreis der Mitglieder gehört. Man möchte verhindern, dass plötzlich fremde Personen im Verein mitbestimmen, nur weil sie ein Recht erworben oder geerbt haben.

Ausnahmen durch die Satzung

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass diese gesetzliche Regelung „dispositiv“ ist. Das ist ein juristischer Fachbegriff und bedeutet: Die Regel gilt nur dann, wenn der Verein in seiner eigenen Satzung nichts anderes festgeschrieben hat. Ein Verein kann also in seiner Satzung erlauben, dass Mitgliedschaften doch übertragen oder vererbt werden dürfen.


Was genau ist eine Mitgliedschaft?

Lange Zeit haben sich Juristen gestreut, wie man eine Mitgliedschaft genau definiert. Früher dachte man, es gäbe einen riesigen Unterschied zwischen Vereinen und Firmen (wie einer GmbH).

Das moderne Verständnis der Treuepflicht

Heute sieht man das moderner. Man geht davon aus, dass alle Mitglieder durch einen gemeinsamen Zweck verbunden sind. Daraus entsteht eine sogenannte Treuepflicht. Das bedeutet:

  • Vertikale Treuepflicht: Sie müssen sich gegenüber dem Verein loyal verhalten.
  • Horizontale Treuepflicht: Sie müssen auch Rücksicht auf die anderen Mitglieder nehmen.

Diese Pflichten gelten heute für fast alle Zusammenschlüsse von Menschen, egal ob es ein kleiner Sportverein oder ein riesiger Konzern ist.


Die Mitgliedschaft als Ihr „eigenes Recht“

Die Rechtswissenschaft sieht die Mitgliedschaft als ein sogenanntes subjektives Recht. Das klingt kompliziert, bedeutet aber einfach: Die Mitgliedschaft gehört Ihnen wie ein Gegenstand.

BGB § 38 Mitgliedschaft im Verein

Man kann die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einer Sache vergleichen. Wenn Sie ein Haus besitzen, haben Sie Rechte (darin wohnen) und Pflichten (Steuern zahlen). Genau so ist es beim Verein: Sie haben das Recht zu wählen und die Pflicht, Beiträge zu zahlen.

Schutz vor Angriffen von außen

Weil die Mitgliedschaft ein geschütztes Recht ist, genießen Sie auch einen gewissen Schutz durch das Deliktsrecht (§ 823 BGB). Wenn jemand von außen Ihre Mitgliedschaft massiv stört oder Ihnen unberechtigt entzieht, können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Wichtig dabei:

  • Der Schutz gilt meist nur, wenn die Mitgliedschaft als Ganzes angegriffen wird.
  • Wenn nur das Vereinsvermögen weniger wert wird (zum Beispiel durch eine schlechte Wirtschaftslage), ist das meist kein direkter Schaden an Ihrer persönlichen Mitgliedschaft.
  • Streitigkeiten innerhalb des Vereins (zwischen Organen wie dem Vorstand und den Mitgliedern) werden meist über das Vereinsrecht und nicht über das Schadensersatzrecht gelöst.

Verschiedene Arten von Mitgliedern

Nicht jedes Mitglied in einem Verein muss die gleichen Rechte haben. Die Vereine nutzen hier ihre „Satzungsautonomie“. Das ist die Freiheit, die eigenen Regeln selbst festzulegen.

Bekannte Gruppen in Vereinen

In der Praxis sieht man oft diese Einteilungen:

  • Ordentliche Mitglieder: Sie haben meist alle Rechte, inklusive Stimmrecht.
  • Außerordentliche Mitglieder: Oft auch „fördernde Mitglieder“ genannt. Sie unterstützen den Verein meist finanziell, haben aber weniger Mitspracherecht.
  • Ehrenmitglieder: Eine Auszeichnung für besondere Verdienste.
  • Gastmitglieder: Personen, die nur zeitweise oder für bestimmte Zwecke dabei sind.

Wo sind die Grenzen der Unterscheidung?

Ein Verein darf Mitglieder nicht völlig willkürlich schlechter behandeln. Wenn ein Verein sehr mächtig ist (zum Beispiel ein großer Berufsverband), braucht er für eine Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund.

Zudem gibt es Rechte, die man einem echten Mitglied fast nie wegnehmen kann. Dazu gehört das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Wenn eine „Fördermitgliedschaft“ so gestaltet ist, dass die Person überhaupt keine Mitwirkungsrechte hat, dann ist das rechtlich gesehen oft gar keine echte Mitgliedschaft, sondern ein einfacher Vertrag.


Wer kann überhaupt Mitglied werden?

Die Fähigkeit, Mitglied in einem Verein zu sein, nennt man Mitgliedsfähigkeit.

  • Natürliche Personen: Das sind alle Menschen.
  • Juristische Personen: Zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG).
  • Personengesellschaften: Auch Firmen wie eine OHG, KG oder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) können heutzutage Mitglied in einem Verein sein.

Ein Verein kann in seiner Satzung aber festlegen, dass er zum Beispiel nur echte Menschen als Mitglieder haben möchte.


Zusammenfassung für Ihre Praxis

Die Mitgliedschaft im Verein ist ein wertvolles Recht, das eng an Ihre Person gebunden ist. Sie gibt Ihnen die Möglichkeit, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen, verpflichtet Sie aber auch zur Treue gegenüber der Gemeinschaft. Da die Satzung des Vereins viele der gesetzlichen Regeln abändern kann, ist ein genauer Blick in das Regelwerk Ihres Vereins immer unerlässlich.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft, zur Gestaltung einer Vereinssatzung oder zu Ihren Rechten als Vereinsmitglied haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie fachlich fundiert bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um das Vereinsrecht.

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