BGB § 39 Austritt aus dem Verein
Jedes Mitglied hat das Recht, einen Verein zu verlassen. Dies ist in § 39 BGB festgeschrieben. Dieses Recht ist besonders wichtig, um die Freiheit des Einzelnen zu schützen. Wenn ein Verein Entscheidungen trifft, mit denen Sie absolut nicht einverstanden sind, müssen Sie die Möglichkeit haben, die Gemeinschaft zu verlassen.
Man nennt das Austrittsrecht auch ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip. Es sorgt dafür, dass die Vereinsführung und die Mehrheit der Mitglieder Rücksicht auf Minderheiten nehmen müssen. Würden zu viele Menschen austreten, würde der Verein wichtige Beiträge und Helfer verlieren. Das gilt natürlich vor allem für Vereine, die finanziell auf ihre Mitglieder angewiesen sind.
Die Regelung gilt für fast alle Arten von Vereinen. Dazu gehören eingetragene Vereine (e.V.) ebenso wie nicht eingetragene Vereine. Es gibt jedoch Grenzfälle. Manchmal vermischen sich die Merkmale eines Vereins mit denen einer Gesellschaft (wie zum Beispiel einer GbR). In solchen Fällen prüfen Gerichte sehr genau, welche Regeln gelten. Entscheidend ist oft, wie frei neue Mitglieder beitreten können und wie viel Macht die Mehrheit über grundlegende Fragen hat.
Ein Austritt passiert nicht einfach so. Sie müssen ihn aktiv erklären. Rechtlich gesehen ist das eine „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“. Das bedeutet: Sie entscheiden das allein, aber der Verein muss davon erfahren.
Normalerweise schicken Sie Ihre Kündigung an den Vorstand. Wenn die Satzung des Vereins nichts anderes sagt, reicht es aus, die Erklärung gegenüber einem einzelnen Vorstandsmitglied abzugeben.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Theoretisch könnten Sie sogar mündlich austreten. Aber Vorsicht: Die meisten Vereine legen in ihrer Satzung eine bestimmte Form fest. Oft wird die „Schriftform“ verlangt. Das bedeutet, Sie müssen einen Brief unterschreiben. Ein Fax ist bei der einfachen Schriftform meistens auch okay. Ein einfaches Einschreiben darf der Verein zwar verlangen, aber die Hürden dürfen nicht zu hoch sein. Eine notarielle Beglaubigung wäre zum Beispiel unzulässig, da dies zu teuer und kompliziert wäre.
Sie können nicht immer sofort von heute auf morgen austreten. Der Verein braucht Planungssicherheit. Deshalb erlaubt das Gesetz gewisse Einschränkungen.
Ein Verein darf in seiner Satzung festlegen, dass ein Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Auch eine Kündigungsfrist kann vereinbart werden. Diese Frist darf jedoch höchstens zwei Jahre betragen. Längere Fristen sind gesetzlich verboten.
Falls ein Verein in seiner Satzung eine Frist von zum Beispiel drei Jahren stehen hat, ist die Regelung nicht komplett ungültig. In diesem Fall wird sie auf das gesetzliche Maximum von zwei Jahren verkürzt. Man möchte damit verhindern, dass Mitglieder gegen ihren Willen zu lange an einen Verein gebunden werden.
Es gibt eine Ausnahme von allen Fristen: den Austritt aus wichtigem Grund. Wenn es für Sie unzumutbar ist, auch nur einen Tag länger im Verein zu bleiben, können Sie fristlos kündigen.
Ein Austritt soll freiwillig sein. Deshalb darf der Verein Ihnen den Abschied nicht durch „Strafzahlungen“ erschweren.
Es ist verboten, eine Gebühr für den Austritt zu verlangen. Auch sogenannte Abstandszahlungen sind unzulässig. Der Austritt darf kein Geld kosten, das nur dazu dient, das Mitglied am Gehen zu hindern.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied: Wenn Sie beim Eintritt eine hohe Aufnahmegebühr gezahlt haben (zum Beispiel in einem Golfclub), bekommen Sie diese beim Austritt normalerweise nicht zurück. Das ist rechtlich zulässig. Auch haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil des Vereinsvermögens ausgezahlt zu bekommen. Ein Verein ist keine Firma, an der man Anteile hält. Die Satzung kann jedoch freiwillig vorsehen, dass Mitglieder eine Abfindung erhalten.
Nicht für jede Organisation gelten dieselben Fristen.
Sobald der Austritt wirksam wird, endet Ihre Mitgliedschaft. Sie haben dann keine Stimmrechte mehr, müssen aber auch keine zukünftigen Beiträge mehr zahlen.
Manche Pflichten können nachwirken. Wenn über Dinge gestritten wird, die während Ihrer Mitgliedszeit passiert sind, kann zum Beispiel ein vereinbartes Schiedsgericht weiterhin zuständig sein. Es ist jedoch verboten, dass ein Verein festlegt: „Ab heute darfst du nicht mehr mitreden, aber zahlen musst du noch zwei Jahre weiter.“ Rechte und Pflichten sollten in der Regel gleichzeitig enden.
Manchmal ist eine Austrittserklärung formal fehlerhaft. In solchen Fällen kann der Vorstand dem Austritt trotzdem zustimmen. Man wertet das dann als einen „Aufhebungsvertrag“. Beide Seiten sind sich einig, dass die Mitgliedschaft endet, auch wenn das Kündigungsschreiben vielleicht nicht ganz korrekt war.
Das Vereinsrecht kann im Detail kompliziert sein, besonders wenn es um Fristen oder Satzungsdetails geht. Wenn Sie Probleme mit einem Austritt haben oder eine Satzung rechtssicher gestalten wollen, ist professionelle Hilfe ratsam.
Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.