BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften im Vereinsrecht
In diesem Text erkläre ich Ihnen den Paragrafen 40 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift ist für Vereine in Deutschland sehr wichtig. Sie regelt nämlich, welche gesetzlichen Regeln ein Verein durch seine eigene Satzung ändern darf und welche nicht. Man nennt solche veränderbaren Regeln „nachgiebige Vorschriften“.
Wenn Sie einen Verein gründen oder die Satzung eines bestehenden Vereins ändern möchten, müssen Sie sich an das Gesetz halten. Das Gesetz gibt viele Regeln vor, wie ein Verein geführt werden muss. Doch nicht jeder Verein ist gleich. Ein kleiner Sportverein braucht andere Regeln als ein großer Berufsverband.
Genau hier hilft § 40 BGB. Er legt fest, wo der Gesetzgeber dem Verein Freiraum lässt. Man nennt diesen Freiraum „Satzungsautonomie“. Das bedeutet: Der Verein darf sich seine eigenen Regeln geben. Paragraf 40 BGB ist also wie eine Liste. Er zählt genau auf, welche anderen Paragrafen im Vereinsrecht „abdingbar“ sind. „Abdingbar“ heißt, dass der Verein in seiner Satzung etwas anderes bestimmen darf, als im Gesetz steht.
Diese Regelung gilt für fast alle Arten von Vereinen:
Laut dem ersten Satz von § 40 BGB gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, von denen Sie abweichen dürfen. Ich erkläre Ihnen diese nun Schritt für Schritt in einfacher Sprache.
Das Gesetz sagt eigentlich, dass bei einem Vorstand aus mehreren Personen alle gemeinsam handeln müssen. Das ist im Alltag oft unpraktisch. Durch § 40 BGB dürfen Sie in Ihrer Satzung festlegen, dass zum Beispiel zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder sogar ein Vorstandsmitglied allein den Verein vertreten darf.
Normalerweise wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Auch die Frage, wie der Vorstand die laufenden Geschäfte führt, ist im Gesetz geregelt. Paragraf 40 erlaubt Ihnen hier eigene Wege. Sie könnten zum Beispiel bestimmen, dass ein bestimmtes Gremium den Vorstand ernennt oder dass der Vorstand nur bis zu einer gewissen Summe Geld allein ausgeben darf.
Das Gesetz macht Vorgaben dazu, wie der Vorstand intern abstimmen muss. Wenn Ihnen diese Regeln nicht passen, können Sie in der Satzung eigene Mehrheitsverhältnisse oder Abläufe festlegen.
Wer ehrenamtlich für einen Verein arbeitet, soll nicht für jeden kleinen Fehler mit seinem Privatvermögen haften. Das Gesetz sieht hier Schutzregeln vor. Über § 40 BGB können Sie diese Haftungsregeln im Rahmen der Satzung genauer anpassen.
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins. Das Gesetz regelt, wofür sie zuständig ist und wie sie Beschlüsse fasst. Möchten Sie zum Beispiel, dass bestimmte Entscheidungen nicht von der Versammlung, sondern von einem Beirat getroffen werden? Paragraf 40 macht solche Änderungen möglich.
Normalerweise braucht man für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das ist eine sehr hohe Hürde. Über die Erlaubnis in § 40 BGB können Sie in Ihrer Satzung festlegen, dass auch eine einfache Mehrheit ausreicht – oder eine noch höhere Mehrheit nötig ist.
Eigentlich kann man seine Mitgliedschaft in einem Verein nicht einfach an jemand anderen übertragen oder vererben. Auch das Stimmrecht darf man laut Gesetz nicht auf eine andere Person übertragen. Wenn Ihr Verein das aber möchte, erlaubt § 40 BGB Ihnen, dies in der Satzung so festzuschreiben.
Obwohl § 40 BGB viele Freiheiten lässt, ist er kein Freibrief für alles. Es gibt klare Grenzen, die Sie beachten müssen.
Es gibt eine sehr wichtige Ausnahme: Paragraf 34 BGB. Darin steht, dass ein Mitglied nicht mitstimmen darf, wenn es um ein Geschäft mit ihm selbst geht (Interessenkonflikt). Wenn der Verein zum Beispiel beschließt, ein Auto vom Vorstandsvorsitzenden zu kaufen, darf dieser Vorsitzende nicht mit abstimmen. Satz 2 von § 40 BGB sagt ganz deutlich: Diese Regelung darf nicht durch die Satzung geändert werden. Das gilt sogar für die internen Beschlüsse des Vorstands. Hier geht der Schutz des Vereins vor Eigeninteressen immer vor.
Abgesehen von der Liste in § 40 BGB gibt es noch andere Stellen im Gesetz, die Abweichungen erlauben. Diese nennt man „gesetzliche Öffnungsklauseln“. Das bedeutet, dass ein Paragraf selbst sagt: „… sofern die Satzung nichts anderes bestimmt“. Beispiele dafür finden sich etwa bei den Regeln zur Einberufung der Mitgliederversammlung oder zum Austritt aus dem Verein.
Auch wenn § 40 BGB eine Änderung erlaubt, darf die Satzung nicht gegen die guten Sitten oder gegen zwingende Grundprinzipien des Rechts verstoßen. Sie dürfen zum Beispiel keinem Mitglied seine grundlegenden Rechte (wie das Recht auf Information) völlig entziehen, selbst wenn § 40 BGB einen gewissen Spielraum bietet.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 40 BGB das Herzstück für die Gestaltung Ihres Vereins ist. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, den Verein so zu organisieren, wie es für Ihre Zwecke am besten ist. Sie können die Macht im Verein anders verteilen, Haftungen regeln oder Abstimmungsverfahren vereinfachen.
Sie müssen jedoch immer prüfen, ob der Paragraf, den Sie ändern wollen, auch wirklich in der Liste des § 40 BGB steht. Und denken Sie immer daran: Beim Stimmverbot wegen Interessenkollisionen hört der Spaß auf – diese Regel ist heilig und kann nicht umgangen werden.
Die Gestaltung einer rechtssicheren Satzung ist kompliziert. Wenn Sie Fehler machen, kann es passieren, dass das Registergericht die Satzung nicht akzeptiert oder dass Beschlüsse später ungültig sind.
Bei weiteren Fragen oder für die Erstellung einer individuellen Vereinssatzung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung für Ihr Anliegen.