
BGB § 54 Haftung bei Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit
Hier finden Sie eine präzise und verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zur Haftung bei Vereinen, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Wenn Sie Mitglied in einem Verein sind, der nicht im Vereinsregister steht, stellt sich oft die Frage: Wer bezahlt eigentlich, wenn der Verein Schulden macht? Grundsätzlich gibt es hier eine klare Trennung.
Zunächst einmal gilt eine beruhigende Nachricht für Sie als Mitglied: Für die Schulden des nicht eingetragenen Idealvereins (neV) haftet normalerweise nur der Verein mit seinem eigenen Vermögen. Eine persönliche Haftung aller Mitglieder, wie man sie früher oft befürchtete, gibt es heute nicht mehr. Das Gesetz sieht den Verein als eigenständige Person an. Wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er Insolvenz anmelden – genau wie eine Firma.
Es gibt jedoch eine wichtige Besonderheit, die Sie kennen sollten: die sogenannte Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB. Da der Verein nicht im Register steht, können Außenstehende nicht einfach nachsehen, wer den Verein offiziell vertreten darf. Zum Schutz der Geschäftspartner hat der Gesetzgeber deshalb festgelegt, dass die Person, die für den Verein ein Geschäft abschließt, persönlich dafür haftet. Diese Haftung tritt neben die Haftung des Vereins.
Nicht jeder Verein ohne Registereintrag wird gleich behandelt. Bei großen Organisationen macht der Gesetzgeber eine Ausnahme.
Bei politischen Parteien wird auf die oben genannte Handelndenhaftung verzichtet. Warum ist das so? Parteien stehen stark im Licht der Öffentlichkeit. Wer mit einer Partei ein Geschäft macht, kann sich meist leicht informieren, wer dort das Sagen hat. Ein Blick ins Vereinsregister ist hier nicht unbedingt nötig. Deshalb müssen die Vertreter von Parteien in der Regel nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.
Ähnliches gilt für Gewerkschaften. Auch sie sind oft sehr mächtig und ihre Strukturen sind bekannt. Zudem hat es bei ihnen Tradition, sich nicht eintragen zu lassen. Deshalb wendet man die Privilegien der Parteien meist auch auf Gewerkschaften an.
Wenn ein Verein nicht nur ideale Zwecke verfolgt, sondern wirtschaftlich am Markt teilnimmt, verschärfen sich die Regeln deutlich.
Beim wirtschaftlichen Verein ohne Registereintrag (nkV) sieht die Welt anders aus: Hier haften die Mitglieder persönlich für die Schulden des Vereins. Das Gesetz behandelt sie ähnlich wie Gesellschafter einer Firma (zum Beispiel einer OHG oder GbR). Das bedeutet: Wenn der Verein eine Rechnung nicht zahlt, kann der Gläubiger sich direkt an Sie als Mitglied wenden.
Die Frage, wer genau persönlich haften muss, ist im Recht oft umstritten. Hier gibt es verschiedene Ansichten.
Die meisten Experten sagen: Handelnder ist immer derjenige, der im Namen des Vereins eine Erklärung abgibt.
Einige Fachleute finden das ungerecht. Sie fordern, dass die Haftung auf den Vorstand beschränkt sein sollte. Sie argumentieren, dass der Vorstand die Verantwortung trägt, auch wenn er jemanden anderen zum Unterschreiben schickt. Nach der aktuellen Rechtslage bleibt es aber meist dabei: Wer unterschreibt, ist in der Haftung.
Vielleicht fragen Sie sich, warum das Gesetz so streng ist. Der Hauptgrund ist die Transparenz.
Bei einem eingetragenen Verein (e.V.) kann jeder online prüfen, wer unterschriftsberechtigt ist. Beim nicht eingetragenen Verein fehlt diese Sicherheit. Die persönliche Haftung des Handelnden soll ein Ausgleich für diese Unsicherheit sein. Sie soll die Leute dazu motivieren, den Verein doch eintragen zu lassen oder zumindest besonders sorgfältig zu handeln.
Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf den Kaufpreis in einem Vertrag. Sie ist umfassender.
Wer für den Verein handelt, haftet nicht nur für die Erfüllung des Vertrages. Er haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn bei den Vertragsverhandlungen etwas schiefgeht. Sogar für Gerichtskosten kann ein Vorstandsmitglied haften, wenn es eine Klage für den Verein einreicht.
Es gibt jedoch einen Lichtblick: Wenn Sie als Handelnder ordnungsgemäß für den Verein gearbeitet haben, haben Sie im Innenverhältnis einen Anspruch gegen den Verein. Der Verein muss Ihnen das Geld, das Sie an den Gläubiger zahlen mussten, zurückerstatten (Freistellungsanspruch). Das hilft Ihnen natürlich nur, wenn der Verein auch Geld hat.
Sie können die Haftung nicht einfach durch einen Satz in der Vereinssatzung abschaffen. Da es sich um gesetzlichen Gläubigerschutz handelt, ist dieser Teil zwingend.
Sie können aber mit Ihrem Geschäftspartner direkt vereinbaren, dass Sie nicht persönlich haften wollen. Das muss jedoch meist ausdrücklich und klar geschehen. Ein bloßer Hinweis reicht oft nicht aus.
Wenn Sie Ihr Amt als Vorstand ehrenamtlich oder für ein sehr geringes Entgelt (bis 840 Euro im Jahr) ausüben, sind Sie besser geschützt. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Verein Sie von der Haftung befreien. Zudem setzt die Handelndenhaftung voraus, dass Sie voll geschäftsfähig sind. Kinder oder Jugendliche werden durch diese strengen Regeln also nicht belastet.
Rechtliche Fragen rund um das Vereinsrecht und die Haftung sind oft kompliziert und hängen vom Einzelfall ab. Um sicherzugehen, dass Sie und Ihr Verein optimal abgesichert sind, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie für eine detaillierte Prüfung Ihres Anliegens Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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