
BGB § 54 Mitgliederfähigkeit der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Diese Zusammenfassung erklärt Ihnen die rechtliche Situation des „nicht rechtsfähigen“ Vereins (neV). Das sind Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind. Durch eine große Gesetzesreform, das sogenannte MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), haben sich seit Januar 2024 wichtige Dinge geändert.
Hier erfahren Sie, was diese Vereine rechtlich dürfen und was nicht.
Früher war es völlig normal, dass ein nicht eingetragener Verein Mitglied in einer anderen Organisation sein konnte. Er konnte Anteile an einer GmbH besitzen oder Mitglied in einer Genossenschaft sein.
Man dachte früher, dass der Verein dann auch einfach in Listen (wie der Gesellschafterliste einer GmbH) stehen darf. Es war aber unklar, wie genau das aufgeschrieben werden soll. Oft mussten mühsam alle einzelnen Mitglieder des Vereins in die Listen eingetragen werden. Das war sehr kompliziert.
Seit der Reform ist die Lage klarer, aber für nicht eingetragene Vereine auch strenger. Ein nicht eingetragener Verein kann zwar weiterhin rechtlich Mitglied sein, er kann aber nicht mehr so einfach in öffentliche Register eingetragen werden.
Das Gesetz sagt heute: Wenn ein Verein nicht selbst in einem Register (wie dem Vereinsregister oder dem neuen Gesellschaftsregister) steht, darf er auch nicht als Gesellschafter in die Liste einer GmbH oder in ein Aktienregister aufgenommen werden. Hier wird der Verein genauso behandelt wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht registriert ist.
Lange Zeit wurde darüber gestreitert, ob ein nicht eingetragener Verein Schecks unterschreiben oder mit Wechseln handeln darf.
Man war sich unsicher, ob der Name des Vereins rechtlich ausreicht, um die handelnden Personen genau zu identifizieren. Ein Scheck braucht Sicherheit darüber, wer dahintersteht.
Heute sagt man: Ja, der Verein darf das. Da man inzwischen anerkennt, dass der Verein als Organisation Rechte und Pflichten haben kann, gilt das auch für Schecks. Falls etwas schiefgeht, gibt es eine Absicherung: Wer für den Verein unterschreibt, haftet im Zweifel persönlich. Das schützt die Geschäftspartner.
Ein nicht eingetragener Verein möchte oft sein Logo oder seinen Namen schützen lassen. Das nennt man Markenrecht.
Der Verein kann Inhaber einer Marke sein. Das gilt für normale Marken (Individualmarken) und für Marken, die eine ganze Gruppe nutzt (Kollektivmarken).
Es gibt eine besondere Art von Marke, die Qualität garantiert: die Gewährleistungsmarke. Hier war das Gesetz ungenau formuliert. Fachleute sind sich aber einig: Auch der nicht eingetragene Verein darf solche Marken besitzen. Man nutzt hier eine logische Erweiterung des Gesetzes, um dem Verein diese Rechte zu geben.
Damit der Verein im Markenregister stehen kann, muss er bestimmte Daten angeben. Dazu gehören der Name und die Adresse des Vereins. Zusätzlich muss aber mindestens ein Vorstandsmitglied mit Namen und Adresse eingetragen werden. So weiß das Amt immer, wer die verantwortliche Person ist.
Das Umwandlungsgesetz erlaubt es Firmen normalerweise, ihre Rechtsform einfach zu ändern – zum Beispiel von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft.
Für den nicht eingetragenen Verein gilt das nicht. Er ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das bedeutet: Er kann nicht durch einen einfachen Beschluss mit einem anderen Verein verschmelzen oder sich aufteilen. Das Gesetz ist hier sehr streng. Wer solche Änderungen will, muss den Verein meistens auflösen und neu gründen oder ihn erst im Vereinsregister eintragen lassen. Das gilt sogar für politische Parteien oder Gewerkschaften, wenn sie nicht eingetragen sind.
Wenn der Verein seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, kommt das Insolvenzrecht ins Spiel. Hier wird der nicht eingetragene Verein wie eine „juristische Person“ (also wie eine GmbH oder ein eingetragener Verein) behandelt.
Das hat eine wichtige Folge: Ein Insolvenzverfahren muss nicht erst dann eröffnet werden, wenn kein Geld mehr auf dem Konto ist (Zahlungsunfähigkeit). Es reicht schon aus, wenn der Verein überschuldet ist. Das heißt, seine Schulden sind höher als sein gesamtes Vermögen. In diesem Moment müssen die Verantwortlichen handeln.
Viele Vereine arbeiten für den guten Zweck und wollen keine Steuern zahlen. Das ist auch für nicht eingetragene Vereine möglich.
Das Steuerrecht erlaubt es diesen Vereinen ausdrücklich, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Sie werden dabei wie Körperschaften behandelt. Wenn das Finanzamt zustimmt, kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen und ist von vielen Steuern befreit.
Oft haben große Vereine kleine Untergruppen (zum Beispiel eine lokale Sportabteilung). Hier muss man aufpassen:
Die rechtlichen Regelungen für Vereine sind durch das neue MoPeG-Gesetz komplizierter geworden. Besonders bei Fragen zur Haftung, zum Markenrecht oder zur Gemeinnützigkeit sollten Sie sich professionell beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle rechtliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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