
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Hier finden Sie eine detaillierte und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelung zur Mindestmitgliederzahl eines Vereins nach § 56 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wenn Sie einen Verein gründen möchten, der offiziell in das Vereinsregister eingetragen werden soll, müssen Sie bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Eine der zentralen Regeln findet sich in § 56 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass ein Verein nur dann eingetragen werden soll, wenn er eine bestimmte Mindestanzahl an Mitgliedern hat.
In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen genau, was das bedeutet, warum der Gesetzgeber diese Regel aufgestellt hat und welche Besonderheiten es gibt.
Sie fragen sich vielleicht, warum sich der Staat überhaupt einmischt, wenn es um die Anzahl der Leute in Ihrem Verein geht. Der Hauptgrund ist die Bedeutung des Vereins im Rechtsverkehr.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass völlig unbedeutende Kleinstgruppen den Status einer „juristischen Person“ erhalten. Ein eingetragener Verein (e. V.) ist eine eigenständige Rechtsperson. Er kann Verträge schließen, Eigentum besitzen und vor Gericht klagen. Dieser Status ist mit Privilegien verbunden. Deshalb soll er nur Vereinigungen offenstehen, die eine gewisse Größe und damit eine gewisse Beständigkeit haben.
Manchmal wird diskutiert, ob die Mindestzahl auch sicherstellen soll, dass es im Verein verschiedene Meinungen gibt. Man nennt das „Willensvielfalt“. Experten sind sich hier jedoch nicht einig. Es ist eher zweifelhaft, ob das Gesetz wirklich vorschreiben will, dass innerhalb des Vereins viel diskutiert werden muss. Im Vordergrund steht klar der Gedanke, dass der Verein als Organisation ernst zu nehmen sein muss.
Die wichtigste Information für Sie lautet: Ein Verein soll nur eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie diese sieben Mitglieder nicht zwingend schon in der allerersten Sekunde der Gründung brauchen. Wenn Sie den Verein beim Amtsgericht zum Register anmelden, müssen es sieben sein.
Sollten Sie bei der ersten Versammlung nur fünf oder sechs Personen gewesen sein, können Sie bis zur tatsächlichen Eintragung noch weitere Mitglieder aufnehmen. Wenn diese neuen Personen beitreten, haben sie in der Regel die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gründungsmitglieder. Sobald die Zahl Sieben erreicht ist, steht der Eintragung aus dieser Sicht nichts mehr im Weg.
Ein Dachverband ist ein Verein, dessen Mitglieder selbst wieder Vereine sind. Stellen Sie sich einen Sport-Dachverband vor, in dem verschiedene lokale Fußballvereine Mitglied sind.
Man könnte meinen, dass bei einem Dachverband weniger Mitglieder reichen, weil hinter jedem Mitgliedsverein ja bereits viele Menschen stehen. Doch das Gesetz ist hier streng: Auch ein Dachverband benötigt mindestens sieben Mitglieder (also sieben Mitgliedsvereine), um eingetragen zu werden.
Der Grund ist simpel: Es geht um die Organisation des Verbandes selbst. Wie viele Menschen in den Untervereinen sind, spielt für die Struktur des Dachverbandes keine direkte Rolle. Er muss als eigene Einheit stabil genug sein.
Manchmal möchten Kirchen oder kirchliche Organisationen einen Verein gründen, um gemeinsame Aufgaben zu erfüllen.
Es gab in der Vergangenheit Gerichtsentscheidungen, die meinten, dass Kirchen wegen ihrer besonderen Stellung im Grundgesetz weniger Mitglieder bräuchten. Die aktuelle Rechtsauffassung sieht das jedoch anders. Wenn Kirchen am privaten Rechtsverkehr teilnehmen und die Rechtsform des „e. V.“ nutzen wollen, müssen sie sich an die gleichen Regeln halten wie alle anderen auch. Haben sie keine sieben Mitglieder, können sie stattdessen zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen.
Ein interessanter Punkt ist die Frage, ob nur echte Menschen (natürliche Personen) zählen oder auch Firmen oder andere Vereine (juristische Personen).
Es gibt Juristen, die sagen: Wenn ein Mensch eine Firma besitzt und beide (Mensch und Firma) treten dem Verein bei, darf man nur den Menschen zählen. Sie argumentieren, dass die Firma ja sowieso das tut, was der Besitzer sagt. Es gäbe also keine echte demokratische Struktur.
Die herrschende Meinung im Recht lehnt das jedoch ab. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit gilt: Jede eigenständige Person (egal ob Mensch oder Firma) zählt als ein Mitglied. Das macht die Prüfung für das Amt einfacher und verhindert komplizierte Nachforschungen darüber, wer wen kontrolliert.
Was ist die Folge, wenn ein Verein mit weniger als sieben Mitgliedern die Eintragung beantragt?
Wenn das Amtsgericht merkt, dass die Mindestmitgliederzahl nicht erreicht ist, wird es den Antrag auf Eintragung zurückweisen. Das ist die normale Konsequenz aus der Vorschrift.
Manchmal passiert ein Fehler: Ein Verein wird eingetragen, obwohl er eigentlich zu wenig Mitglieder hatte. Vielleicht wurde das Gericht getäuscht oder es hat schlicht etwas übersehen.
In diesem Fall gilt: Die Eintragung ist trotzdem wirksam. Der Verein ist nun ein rechtsfähiger „e. V.“. Man kann diese Eintragung nicht einfach löschen, nur weil ein Gründungsfehler vorlag. Der Schutz des Vertrauens in das öffentliche Register ist hier wichtiger als die strenge Einhaltung der Mitgliederzahl.
Das klingt im ersten Moment seltsam: Ein Verein besteht normalerweise aus einer Gruppe. Aber rechtlich gesehen ist sogar ein „Einmann-Verein“ möglich.
Zwar braucht man für die Eintragung sieben Mitglieder, aber das Gesetz sagt in § 73 BGB, dass die Rechtsfähigkeit erst entzogen werden kann, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt. Und selbst das passiert nicht automatisch.
Das bedeutet: Ein Verein kann groß starten und dann durch Austritte oder Todesfälle schrumpfen. Selbst wenn am Ende nur noch eine Person übrig ist, bleibt der Verein als rechtliches Gebilde bestehen, solange er nicht offiziell aufgelöst oder gelöscht wird. Er ist dann zwar gefährdet, aber er existiert noch.
Wenn Sie planen, einen Verein zu gründen, oder Fragen zu den rechtlichen Feinheiten der Mitgliederverwaltung haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Die Anforderungen an die Satzung und das Eintragungsverfahren können im Detail tückisch sein.
Bitte nehmen Sie für eine umfassende rechtliche Unterstützung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Vorhaben auf ein rechtlich sicheres Fundament zu stellen.
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