BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Februar 9, 2026

BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zum sogenannten „Sollinhalt“ einer Vereinssatzung gemäß § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


Die Bedeutung von § 58 BGB für Ihren Verein

Wenn Sie einen Verein gründen und diesen in das Vereinsregister eintragen lassen möchten, müssen Sie eine Satzung erstellen. Diese Satzung ist quasi das Grundgesetz Ihres Vereins. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Inhalten, die zwingend in der Satzung stehen müssen, und Inhalten, die dort stehen sollten.

Der § 58 BGB ist eine sogenannte Ordnungsvorschrift. Das bedeutet: Das Registergericht prüft anhand dieses Paragrafen, ob Ihre Satzung vollständig genug ist. Wenn wichtige Punkte fehlen, kann das Gericht die Eintragung Ihres Vereins ablehnen oder von Ihnen Nachbesserungen verlangen.

In den folgenden Abschnitten erkläre ich Ihnen genau, welche Punkte Sie in Ihrer Satzung regeln müssen, um einen reibungslosen Ablauf bei der Anmeldung zu garantieren.


Der Eintritt und der Austritt von Mitgliedern

Ein Verein lebt von seinen Mitgliedern. Daher möchte das Registergericht genau wissen, wie Personen Ihrem Verein beitreten und wie sie ihn wieder verlassen können.

Wie wird man Mitglied?

Sie müssen in der Satzung festlegen, wie das Aufnahmeverfahren abläuft. Es muss klar sein, ob eine einfache Erklärung des Bewerbers ausreicht oder ob der Verein (zum Beispiel durch den Vorstand) offiziell über die Aufnahme entscheiden muss. Sie müssen nicht unbedingt festlegen, ob der Antrag schriftlich oder mündlich erfolgen muss. Wenn Sie dazu nichts schreiben, ist theoretisch auch ein mündlicher Beitritt möglich. Es ist jedoch für die Klarheit in Ihrem Verein ratsam, die Schriftform zu wählen.

Wie verlässt man den Verein?

Genauso wichtig ist die Regelung zum Austritt. Die Mitglieder müssen wissen, wie und zu welchen Bedingungen sie den Verein wieder verlassen können. Interessanterweise verlangt das Gesetz an dieser Stelle keine Regelung zum Ausschluss eines Mitglieds durch den Verein. Das ist ein feiner Unterschied: Der „Austritt“ erfolgt freiwillig durch das Mitglied, der „Ausschluss“ ist eine Strafe durch den Verein. Nur der freiwillige Austritt muss laut § 58 in der Satzung stehen.


Die Regelung der Mitgliedsbeiträge

Ein Verein braucht oft Geld, um seine Ziele zu verfolgen. Deshalb spielt das Thema Beiträge eine zentrale Rolle in der Satzung.

Müssen Beiträge gezahlt werden?

In Ihrer Satzung muss klar stehen, ob die Mitglieder Beiträge zahlen müssen oder nicht. Selbst wenn Ihr Verein komplett kostenlos sein soll, muss dieser Umstand ausdrücklich in der Satzung erwähnt werden. Wenn Sie gar nichts dazu schreiben, darf der Verein rechtlich gesehen keine Beiträge fordern.

Welche Arten von Beiträgen gibt es?

Beiträge müssen nicht immer Geld sein. Es ist auch möglich, dass Mitglieder Arbeitsstunden leisten oder Dienstleistungen erbringen müssen. Wenn Sie solche Pflichten planen, müssen diese in der Satzung stehen.

Muss die genaue Summe in die Satzung?

Nein, Sie müssen keine genauen Euro-Beträge in die Satzung schreiben. Das wäre unpraktisch, da Sie sonst bei jeder Beitragserhöhung die Satzung ändern und zum Notar gehen müssten. Es reicht völlig aus, wenn in der Satzung steht, dass die Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge entscheidet.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie Sonderbeiträge oder Umlagen (einmalige Zahlungen bei Geldnot) erheben wollen, muss dies ausdrücklich in der Satzung erlaubt sein. Auch eine Obergrenze sollte hier genannt werden, damit die Mitglieder wissen, welches finanzielle Risiko sie eingehen.

BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung


Die Bildung des Vorstands

Ohne Vorstand ist ein Verein nicht handlungsfähig. Daher muss die Satzung festlegen, wie dieser zusammengesetzt ist.

Wer gehört zum Vorstand?

Sie müssen bestimmen, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht. Sie können eine feste Zahl festlegen (zum Beispiel „drei Personen“) oder einen Rahmen wählen (zum Beispiel „mindestens zwei und höchstens fünf Personen“). Wenn Sie dazu gar nichts sagen, geht das Gesetz davon aus, dass der Vorstand nur aus einer einzigen Person besteht. Für die meisten Vereine ist es jedoch sicherer, mehrere Vorstandsmitglieder zu haben, um die Aufgaben zu verteilen.


Die Mitgliederversammlung: Einberufung und Protokoll

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen getroffen. Damit diese Entscheidungen gültig sind, muss die Einberufung korrekt ablaufen.

Wann wird die Versammlung einberufen?

Die Satzung soll klären, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder zusammenkommen. Oft wird hier ein fester Rhythmus gewählt, zum Beispiel einmal pro Jahr (Jahreshauptversammlung).

Wie werden die Mitglieder eingeladen?

Dies ist ein sehr kritischer Punkt beim Registergericht. Die Form der Einladung muss ganz präzise geregelt sein. Allgemeine Begriffe wie „ortsübliche Bekanntmachung“ sind oft zu ungenau und werden vom Gericht abgelehnt.

Zulässig sind klare Formulierungen wie:

  • Einladung per Brief oder in Textform (E-Mail).
  • Einladung durch Aushang in einem Schaukasten (wenn der Verein lokal begrenzt ist).
  • Einladung in einer namentlich genannten Tageszeitung.

Der Vorstand darf nicht einfach spontan entscheiden können, wie er einlädt. Die Methode muss festgeschrieben sein.

Wie werden Beschlüsse festgehalten?

Damit man später beweisen kann, was beschlossen wurde, müssen die Ergebnisse dokumentiert werden. Die Satzung sollte regeln, wie dieses Protokoll (die Beurkundung) erstellt wird. Wenn Sie gar kein Protokoll führen wollen, müssen Sie das sogar ausdrücklich in die Satzung schreiben. Falls Sie ein Protokoll führen, sollte in der Satzung stehen, wer dieses unterschreiben muss (zum Beispiel der Versammlungsleiter und der Schriftführer).


Was passiert bei Fehlern in der Satzung?

Wenn Ihre Satzung die oben genannten Punkte nicht oder nur unvollständig enthält, hat das Konsequenzen für die Anmeldung beim Registergericht.

Die Zwischenverfügung

Meistens wird das Gericht den Antrag nicht sofort endgültig ablehnen. Sie erhalten in der Regel eine Nachricht (eine sogenannte Zwischenverfügung). Darin erklärt Ihnen das Gericht, welche Punkte in der Satzung noch fehlen oder korrigiert werden müssen. Sie haben dann Zeit, die Satzung anzupassen.

Folgen einer fehlenden Regelung

Falls das Gericht den Fehler übersieht und den Verein trotzdem einträgt, bleibt die Eintragung wirksam. Der Verein existiert also legal. Dennoch können fehlerhafte Bestimmungen in der Satzung dazu führen, dass diese Klauseln nichtig sind. Das kann später zu großem Streit innerhalb des Vereins führen. Daher ist es immer besser, die Satzung von Anfang an rechtssicher zu gestalten.


Ihr nächster Schritt

Die Gestaltung einer rechtssicheren Vereinssatzung ist komplex und erfordert juristische Genauigkeit. Um Fehler bei der Anmeldung und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Bitte nehmen Sie für eine detaillierte Prüfung Ihrer Satzung oder bei Fragen zur Vereinsgründung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Verein auf ein rechtlich sicheres Fundament zu stellen.

RA und Notar Krau

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