
BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
Wenn Sie einen Verein gründen, ist der Weg zum „e.V.“ (eingetragener Verein) ein wichtiger Schritt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 59, wie dieser Prozess genau abläuft. In diesem Text erfahren Sie in einfacher Sprache, wer den Verein anmelden muss, welche Dokumente wichtig sind und was passiert, wenn Fehler gemacht werden.
Der erste wichtige Punkt ist die Zuständigkeit. Laut Gesetz ist es die Aufgabe des Vorstands, den Verein beim Registergericht anzumelden. Das klingt erst einmal nach einer strengen Pflicht. In der Praxis bedeutet es vor allem: Wenn der Verein in der Satzung festgelegt hat, dass er eingetragen werden möchte, dann muss der Vorstand dies auch tun.
Manchmal gibt es Streit, und der Vorstand weigert sich plötzlich, die Anmeldung vorzunehmen. In so einem Fall können Sie nicht einfach einen „Notvorstand“ vom Gericht verlangen. Das Gesetz sagt hier: Ein Vorstand, der nur eine einzelne Aufgabe verweigert, „fehlt“ nicht. Die Mitglieder haben dann andere Möglichkeiten:
Früher war das komplizierter. Heute ist es einfacher: Es müssen nicht mehr alle Vorstandsmitglieder unterschreiben. Es reicht aus, wenn die Anzahl an Vorstandsmitgliedern unterschreibt, die den Verein laut Satzung nach außen vertreten darf. Wenn also laut Satzung zwei Personen gemeinsam den Verein vertreten, müssen auch diese zwei die Anmeldung unterschreiben.
Damit der Registerrichter prüfen kann, ob alles mit rechten Dingen zugeht, braucht er bestimmte Dokumente. § 59 BGB nennt hier klare Anforderungen.
Sie müssen dem Gericht eine Abschrift der Satzung vorlegen. Die Satzung ist quasi das Grundgesetz Ihres Vereins. Das Gericht prüft anhand dieses Dokuments zum Beispiel:
Zusätzlich müssen Sie Urkunden einreichen, die beweisen, wer zum Vorstand gewählt wurde. Meistens ist das eine Kopie des Gründungsprotokolls. Darin steht schwarz auf weiß, dass die Mitgliederversammlung die betreffenden Personen rechtmäßig gewählt hat.
Seit einer Reform im Jahr 2009 ist es nicht mehr zwingend notwendig, das Original der Satzung auf Papier einzureichen. Es genügen Abschriften. Das macht es viel leichter, den Verein auch auf elektronischem Weg (digital) anzumelden.
Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Anmeldung müssen öffentlich beglaubigt werden. Das bedeutet, Sie müssen dafür zu einem Notar gehen. Der Notar bestätigt, dass die Unterschriften echt sind. In der Regel gilt der Notar dann automatisch als bevollmächtigt, die Unterlagen beim Gericht einzureichen.
Wenn zwischen der Anmeldung und der tatsächlichen Eintragung im Register neue Leute in den Vorstand gewählt werden, müssen diese dem Gericht gegenüber erklären, dass sie der Anmeldung beitreten. So bleibt der Datensatz aktuell.
Fehler können passieren, aber nicht jeder Fehler macht die Eintragung sofort ungültig.
Sollte jemand den Verein angemeldet haben, der gar nicht dazu berechtigt war, ist die Eintragung eigentlich fehlerhaft. Aber: Wenn die Satzung sowieso vorsieht, dass der Verein eingetragen werden soll, bleibt die Eintragung meistens bestehen. Das Gesetz möchte keine bürokratischen Hürden aufbauen, die einen eigentlich gewollten Zustand wieder zerstören.
Wenn Sie vergessen, die Satzung beizulegen, wird der Richter den Verein normalerweise gar nicht erst eintragen. Falls es doch passiert, bleibt der Verein trotzdem meist eingetragen.
Sollte die Satzung unvollständig sein (wenn zum Beispiel wichtige Regeln in eine separate „Vereinsordnung“ ausgelagert wurden, die nicht mitgeschickt wurde), kann der Richter eine sogenannte Zwischenverfügung erlassen. Das ist ein Brief vom Gericht, in dem steht: „Bitte reichen Sie die fehlenden Informationen nach, sonst können wir die Eintragung nicht vornehmen.“
Die Anmeldung ist ein formaler Akt, der sicherstellt, dass Ihr Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit erhält. Der Vorstand trägt hier die Verantwortung. Achten Sie besonders darauf, dass:
Die Prüfung durch das Registergericht dient dem Schutz der Öffentlichkeit. Man möchte sicherstellen, dass nur Vereine eingetragen werden, die die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.
Die Gründung und Anmeldung eines Vereins kann im Detail tückisch sein, besonders wenn die Satzung komplexe Regeln enthalten soll. Wenn Sie sichergehen möchten, dass bei Ihrer Vereinsgründung alles rechtssicher abläuft, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie bei Fragen oder für eine rechtliche Begleitung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Verein auf ein solides rechtliches Fundament zu stellen.
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