
BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Gemini said
In diesem Text erkläre ich Ihnen detailliert, wie das Gesetz den sogenannten Vertrauensschutz im Vereinsregister regelt. Es geht dabei um den Paragrafen 68 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift ist für jeden wichtig, der mit Vereinen Geschäfte macht oder Verträge abschließt.
Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen einem Sportverein eine neue Schließanlage. Sie verhandeln mit Herrn Müller, der laut Ihren Informationen der Vorsitzende ist. Später stellt sich heraus: Herr Müller wurde letzte Woche abgewählt. Genau hier setzt § 68 BGB an.
Das Gesetz möchte Sicherheit im Geschäftsleben schaffen. Wenn Sie mit einem Vorstand verhandeln, müssen Sie sich darauf verlassen können, wer den Verein rechtlich vertreten darf.
Man unterscheidet hierbei zwei Arten von Schutz:
Damit Sie durch das Gesetz geschützt sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht nicht aus, einfach nur „zu glauben“.
Der Schutz gilt nur, wenn Sie ein Rechtsgeschäft mit dem Verein tätigen. Das Gesetz legt diesen Begriff sehr weit aus. Dazu gehören:
Wichtig zu wissen: Der Schutz gilt nicht bei Unfällen oder Körperverletzungen. Wenn Sie von einem ehemaligen Vorstandsmitglied verletzt werden, hilft Ihnen § 68 BGB nicht weiter. In solchen Fällen gelten andere Regeln des Haftungsrechts.
Auf der einen Seite steht der Verein, vertreten durch ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Auf der anderen Seite stehen Sie als „Dritter“. Ein „Dritter“ kann eine völlig fremde Person sein, aber auch ein einfaches Vereinsmitglied kann in dieser Rolle auftreten.
Der erste Teil des Gesetzes befasst sich mit dem Fall, dass eine Änderung im Vorstand noch gar nicht in das Vereinsregister eingetragen wurde.
Wenn der Verein einen neuen Vorstand wählt, diesen aber noch nicht beim Amtsgericht angemeldet hat, bleibt für die Außenwelt alles beim Alten. Sie dürfen dann mit dem bisherigen Vorstand Geschäfte machen, als wäre nichts passiert.
Dabei ist es egal, ob Sie vorher überhaupt in das Register geschaut haben. Das Gesetz schützt Sie einfach deshalb, weil der Verein seine Hausaufgaben (die Eintragung der Änderung) noch nicht erledigt hat.
Dieser Schutz endet sofort, wenn Sie wissen, dass der Vorstand gewechselt hat. Wenn Herr Müller Ihnen beim Kaffee erzählt, dass er gestern abgewählt wurde, können Sie sich später nicht mehr darauf berufen, dass er noch im Register stand. In diesem Moment sind Sie nicht mehr „gutgläubig“.
Es gibt einen selteneren Fall: Die Änderung wurde bereits im Register eingetragen, aber Sie wissen es noch nicht.
Satz 2 des Paragrafen hilft Ihnen, wenn die Eintragung erst ganz frisch erfolgt ist. Wenn Sie zum Beispiel morgens das Register prüfen und mittags den Vertrag unterschreiben, die Änderung aber genau dazwischen eingetragen wurde, sind Sie geschützt.
Sie verlieren diesen Schutz allerdings, wenn Sie fahrlässig gehandelt haben. Das bedeutet: Wenn Sie das Register über einen langen Zeitraum gar nicht prüfen, wirft man Ihnen das vor. Wer wichtige Verträge mit einem Verein schließt, sollte kurz vorher einen Blick in das Register werfen.
Wenn es zum Streit kommt, stellt sich immer die Frage: Wer muss die Beweise liefern?
Hier ist der Verein in der Pflicht. Wenn der Verein behauptet: „Sie wussten doch genau, dass Herr Müller nicht mehr im Amt ist!“, dann muss der Verein das auch beweisen. Gelingt ihm das nicht, bleiben Sie geschützt.
In diesem Fall dreht sich die Last um. Jetzt müssen Sie beweisen, dass Sie von der Eintragung nichts wussten und dass Sie auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig weggeschaut haben. Das ist in der Praxis oft deutlich schwieriger.
Das Wichtigste zum Schluss: § 68 BGB wirkt nur zu Ihren Gunsten.
Das Gesetz ist wie eine Einbahnstraße. Sie als Außenstehender können sagen: „Ich berufe mich auf den alten Registerstand, damit der Vertrag gültig bleibt.“ Der Verein kann das jedoch nicht. Er kann nicht einfach sagen: „Wir berufen uns auf den alten Stand“, wenn ihm die Änderung plötzlich doch nicht mehr gefällt.
Der Verein hat nur eine Möglichkeit: Er kann das Geschäft nachträglich genehmigen, wenn er den Vertrag doch behalten möchte.
Der Paragraf 68 BGB ist Ihr Sicherheitsnetz im Umgang mit Vereinen. Er sorgt dafür, dass das Vereinsregister eine verlässliche Quelle bleibt. Dennoch sollten Sie bei wichtigen Entscheidungen immer den aktuellen Stand prüfen.
Rechtliche Fragen rund um das Vereinsrecht und den Vertrauensschutz können im Einzelfall sehr kompliziert sein. Es geht oft um hohe Geldbeträge oder langfristige Verpflichtungen. Um sicherzugehen, dass Ihre Verträge rechtssicher sind, sollten Sie sich professionelle Unterstützung suchen.
Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen oder für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Interessen zu wahren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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