
BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über den § 70 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift ist für Vereine und deren Geschäftspartner von großer Bedeutung. Es geht dabei um den sogenannten Vertrauensschutz. Dieser Schutz sorgt dafür, dass man sich auf die Angaben im Vereinsregister verlassen kann.
Wenn Sie mit einem Verein Geschäfte machen, möchten Sie wissen, wer diesen Verein vertreten darf. Der § 70 BGB regelt genau diesen Punkt für den Fall, dass die Vertretungsmacht des Vorstands eingeschränkt ist.
Der Gesetzgeber möchte den Rechtsverkehr sicher machen. Wenn jemand mit einem Verein einen Vertrag abschließt, darf er nicht durch interne, geheime Regeln des Vereins überrascht werden. Der § 70 BGB dient dazu, den Schutz aus § 68 BGB auf bestimmte Bereiche auszuweiten.
Dabei geht es vor allem um zwei Dinge:
Ohne diese Regelung müssten Sie bei jedem Kauf oder Vertrag die komplette Satzung des Vereins im Detail prüfen. Das wäre für den Alltag viel zu kompliziert. Durch § 70 BGB reicht oft ein Blick in das öffentliche Vereinsregister.
Normalerweise ist gesetzlich geregelt, wie ein Vorstand handelt. In § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB steht, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, handeln sie meist gemeinschaftlich.
Ein Verein kann diese Regeln aber in seiner Satzung ändern. Er kann zum Beispiel festlegen:
Solche Regeln nennt man Beschränkungen der Vertretungsmacht. Der § 70 BGB sorgt dafür, dass diese Beschränkungen nur dann gegen Sie als Außenstehenden gelten, wenn sie im Vereinsregister stehen.
Der Paragraph 70 verweist direkt auf den § 68 des BGB. Das bedeutet: Was für die Eintragung von Vorstandsmitgliedern gilt, gilt auch für die Regeln ihrer Vertretungsmacht.
Stellen Sie sich vor, ein Verein wird neu gegründet. In der ersten Satzung steht bereits, dass der Vorsitzende nur zusammen mit dem Schatzmeister Verträge unterschreiben darf. Diese Regel muss in das Vereinsregister eingetragen werden.
Wenn der Verein das vergisst, passiert Folgendes:
Der Verein kann sich später nicht darauf berufen, dass der Vorsitzende das gar nicht durfte. Der Schutz des Registers greift hier zu Ihren Gunsten. Sie durften darauf vertrauen, dass keine Beschränkungen vorliegen, weil keine im Register standen.
Man unterscheidet rechtlich zwischen „deklaratorisch“ und „konstitutiv“. Bei der ersten Satzung ist die Eintragung der Vertretungsmacht „deklaratorisch“. Das heißt, die Regel ist im Innenverhältnis schon wirksam, aber nach außen hin wird sie erst durch das Register für alle sichtbar.
Ein Verein kann seine Regeln im Laufe der Zeit ändern. Das geschieht durch eine Satzungsänderung. Wenn ein Verein beschließt, die Macht seines Vorstands nachträglich zu begrenzen, muss er dies dem Registergericht melden.
Hier gilt eine Besonderheit: Solche nachträglichen Änderungen werden erst dann rechtlich wirksam, wenn sie tatsächlich im Register eingetragen sind. Das nennt man „konstitutive Wirkung“.
Wenn die Änderung aber bereits eingetragen wurde, müssen Sie diese gegen sich gelten lassen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Eintragung unverschuldet nicht kannten, sind Sie eventuell noch geschützt. Das ist in der Praxis allerdings sehr schwer zu beweisen, da man vom Bürger erwartet, das Register zu prüfen.
Es reicht für das Registergericht nicht aus, wenn dort nur steht: „Die Vertretungsmacht wurde am 10. Februar geändert.“ Das Gesetz verlangt Klarheit. Der Inhalt der neuen Regelung muss genau beschrieben werden. Jeder, der das Register liest, muss sofort verstehen können, wer wann unterschreiben darf.
Ein komplizierter Punkt ist der § 181 BGB. Dieser Paragraph verbietet das sogenannte „Selbstkontrahieren“. Das bedeutet eigentlich: Man darf nicht als Vertreter eines Vereins einen Vertrag mit sich selbst als Privatperson abschließen.
Der § 70 BGB schützt Sie vor allem vor unbewussten Beschränkungen. Eine Befreiung von § 181 BGB ist aber eine Erweiterung der Macht. Wenn im Register steht, dass ein Vorstand sich selbst Geschäfte erlauben darf, dies aber in Wahrheit gar nicht wirksam beschlossen wurde, schützt Sie der § 70 BGB hier meistens nicht. Das Register hat hier keine „positive“ Glaubwürdigkeit in dem Sinne, dass man eine unwirksame Erweiterung einfach als wahr annehmen darf.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn eine Befreiung von § 181 BGB früher einmal wirksam im Register stand und nun heimlich gelöscht oder aufgehoben wurde, ohne dass das Register aktualisiert wurde. In diesem Fall können Sie darauf vertrauen, dass die alte, im Register noch sichtbare Befreiung weiterhin gilt.
Es gibt Situationen, in denen jemand im Register als Vorstand steht, obwohl er es rechtlich gar nicht mehr ist oder nie war.
Wenn diese Person nun eine Mitgliederversammlung einberuft, ist diese Einberufung wirksam. Das Gesetz schützt hier das Funktionieren des Vereins. Man geht davon aus, dass die Person, die im Register steht, die nötige Macht für solche internen Aufgaben hat. Auf den guten Glauben der einzelnen Mitglieder kommt es dabei gar nicht an. Das Register schafft hier eine „unwiderlegbare Vermutung“.
Wenn Sie mit einem Verein zu tun haben, sollten Sie sich folgende Punkte merken:
Rechtliche Sicherheit ist im Umgang mit Vereinen unerlässlich, um Haftungsrisiken oder unwirksame Verträge zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen oder für eine detaillierte rechtliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung von Vereinsunterlagen oder bei der Gestaltung Ihrer eigenen Vereinssatzung.
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