
BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
In diesem Text erkläre ich Ihnen die rechtlichen Hintergründe zum § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei geht es um die Frage, was passiert, wenn ein eingetragener Verein (e. V.) plötzlich nur noch sehr wenige Mitglieder hat.
Ein Verein lebt von seinen Mitgliedern. Wenn ein Verein im Vereinsregister eingetragen werden möchte, braucht er am Anfang mindestens sieben Personen. Das steht in § 56 BGB. Doch was passiert, wenn im Laufe der Jahre Mitglieder austreten oder versterben?
Das Gesetz ist hier zunächst großzügig: Solange der Verein mehr als drei Mitglieder hat, passiert gar nichts. Er behält seinen Status als „e. V.“ und bleibt eine juristische Person. Sinken die Zahlen jedoch unter diese kritische Grenze von drei Personen, wird es rechtlich schwierig.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Vereine existieren, die eigentlich gar keine echte Basis mehr haben. Ein Verein mit nur einer oder zwei Personen ist kaum noch eine Gemeinschaft. Damit solche „unbedeutenden“ Vereine nicht dauerhaft als rechtsfähige Vereine auftreten, gibt es das Verfahren zum Entzug der Rechtsfähigkeit. Es dient also der Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr.
Es ist wichtig zu verstehen, dass es verschiedene Stufen gibt. Ein Verein wird nicht sofort gelöscht, nur weil ein Mitglied austritt.
Erst wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt – also nur noch zwei oder eine Person übrig sind –, wird § 73 BGB aktiv.
Es gibt zwei Wege, wie die Rechtsfähigkeit eines Vereins beendet werden kann, wenn die Mitgliederzahl zu gering ist.
Wenn der Vorstand merkt, dass der Verein dauerhaft zu klein geworden ist, kann er selbst aktiv werden. Er stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Entziehung der Rechtsfähigkeit. In diesem Fall prüft das Gericht nicht lange nach, sondern spricht den Entzug in der Regel sofort aus.
Interessanterweise kann das Gericht den Vorstand nicht zwingen, diesen Antrag zu stellen. Es gibt keine Zwangsgelder, um diese Meldung zu erzwingen.
Wenn der Vorstand keinen Antrag stellt, wird das Gericht von selbst aktiv. Das passiert normalerweise, wenn drei Monate vergangen sind, seitdem die Mitgliederzahl unter drei gesunken ist.
Bevor das Gericht jedoch eine Entscheidung trifft, muss es den Vorstand des Vereins anhören. Dies ist ein wichtiger Schutz für den Verein. In diesem Gespräch kann der Verein erklären, warum die Mitgliederzahl gesunken ist und ob Besserung in Sicht ist.
Ein Verein ist ein hohes Gut. Deshalb darf das Gericht nicht blind nach dem Gesetzestext handeln. Es muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet: Der Eingriff muss fair sein.
Wenn der Vorstand im Gespräch glaubhaft machen kann, dass bald neue Mitglieder eintreten, darf das Gericht die Rechtsfähigkeit vorerst nicht entziehen. Es ist sogar möglich, dass ein Verein für eine gewisse Zeit mit nur einem einzigen Mitglied weiterbesteht, wenn die Aussicht auf neue Mitstreiter besteht.
Sollte der Verein bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder mehr als zwei Mitglieder haben, darf das Gericht den Entzug ebenfalls nicht mehr beschließen.
Manchmal ist gar nicht klar, wie viele Mitglieder ein Verein wirklich hat. Vielleicht gab es Streit um einen Ausschluss oder einen Austritt. In solchen Fällen muss das Gericht den Sachverhalt aufklären. Es kann vom Verein eine offizielle Bescheinigung über die Mitgliederzahl verlangen.
Wichtig ist jedoch: Das Registergericht entscheidet nicht darüber, ob ein Mitglied zu Recht ausgeschlossen wurde. Solche Streitigkeiten müssen vor einem normalen Zivilgericht geklärt werden.
Ein besonderes Problem entsteht, wenn der Verein zwar zu wenig Mitglieder hat, aber gleichzeitig auch kein Vorstand mehr im Amt ist. Das Gesetz schreibt vor, dass der Vorstand angehört werden muss. Ohne Vorstand kann das Gericht den Beschluss auch niemandem offiziell zustellen.
In der Praxis gibt es hier zwei Meinungen:
Viele Menschen denken, dass der Verein damit komplett „tot“ oder gelöscht ist. Das stimmt jedoch nicht.
Der Verein verliert lediglich seinen Status als „juristische Person“. Er darf sich nicht mehr „e. V.“ nennen. Er existiert aber als sogenannter nicht rechtsfähiger Verein weiter. Seine Identität bleibt erhalten, nur die rechtliche Form ändert sich. Er muss also nicht sofort sein gesamtes Vermögen verteilen oder seine Arbeit einstellen. Es findet kein automatisches Liquidationsverfahren statt.
Sobald die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist (also nicht mehr angefochten werden kann), wird dies im Vereinsregister eingetragen. Diese Eintragung dient der Information für die Öffentlichkeit.
Wenn der Verein mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist, kann er sich wehren. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.
Hierfür gelten bestimmte Regeln:
Wenn Ihr Verein schrumpft, müssen Sie nicht sofort in Panik geraten. Solange Sie mehr als zwei Mitglieder sind, bleibt der Status als eingetragener Verein sicher. Sinken Sie unter diese Grenze, haben Sie meist drei Monate Zeit, um neue Mitglieder zu finden, bevor das Gericht aktiv wird. Selbst dann haben Sie in der Anhörung die Chance, die Zukunft des Vereins zu retten.
Sollten Sie Fragen zum Vereinsrecht, zu Satzungsänderungen oder zum Erhalt der Rechtsfähigkeit haben, empfiehlt sich eine professionelle Beratung.
Bei weiteren Fragen oder rechtlichem Beratungsbedarf sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen.
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