
BGB § 82d Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister – Rechtswirkung
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zum Vertrauensschutz im Stiftungsregister nach § 82d BGB.
Wenn Sie Geschäfte mit einer Stiftung machen, müssen Sie sich darauf verlassen können, wer für die Stiftung sprechen und unterschreiben darf. Seit der Reform des Stiftungsrechts gibt es dafür das Stiftungsregister. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 82d BGB. Diese regelt den sogenannten „Vertrauensschutz“. Das bedeutet: Das Gesetz schützt Sie in Ihrem Vertrauen darauf, dass die Angaben im Register (oder das Fehlen von Angaben) korrekt sind.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Hauptfälle: Tatsachen, die nicht im Register stehen, obwohl sie dort stehen müssten (Absatz 1), und Tatsachen, die bereits richtig eingetragen sind (Absatz 2).
Der erste Teil des Gesetzes (§ 82d Abs. 1 BGB) befasst sich mit Tatsachen, die eigentlich eingetragen sein müssten, es aber nicht sind. Man nennt dies die negative Publizität. Es geht um den Schutz vor dem „Schweigen“ des Registers.
Wenn eine Tatsache (zum Beispiel die Abberufung eines Vorstandmitglieds oder eine Beschränkung der Vertretungsmacht) nicht im Register steht, kann die Stiftung Ihnen diese Tatsache nicht entgegenhalten. Für Sie gilt das Register als „leer“ und damit als Beweis dafür, dass die Änderung nicht existiert – außer Sie wissen es besser.
Stellen Sie sich vor, ein Vorstandsmitglied einer Stiftung wurde entlassen. Die Stiftung hat dies aber noch nicht im Stiftungsregister eintragen lassen. Wenn dieses (ehemalige) Mitglied nun in Namen der Stiftung einen Vertrag mit Ihnen abschließt, ist dieser Vertrag für die Stiftung grundsätzlich bindend. Die Stiftung kann nicht einfach sagen: „Der Herr Müller war gar nicht mehr im Amt.“ Solange Herr Müller noch als Vorstand im Register steht, dürfen Sie auf seine Vollmacht vertrauen.
Interessant für Sie ist das sogenannte Wahlrecht. Wenn die wirkliche Rechtslage für Sie günstiger ist als das, was (nicht) im Register steht, dürfen Sie wählen.
Rechtsexperten nennen dies manchmal etwas spöttisch die „Rosinentheorie“: Sie dürfen sich die Rosinen herauspicken, die für Sie am vorteilhaftesten sind.
Der Schutz endet nur dann, wenn Sie positive Kenntnis von der wahren Lage haben. Das bedeutet, Sie müssen sicher wissen, dass die Registerangabe nicht mehr stimmt. Bloße Fahrlässigkeit (also wenn Sie es hätten wissen können, aber nicht genau nachgefragt haben) schadet Ihnen hier nicht. Sie haben keine Pflicht, Detektiv zu spielen oder in alten Satzungen zu forschen.
Der zweite Teil (§ 82d Abs. 2 BGB) regelt den Fall, dass eine Tatsache bereits korrekt im Register eingetragen wurde.
Sobald eine Tatsache richtig eingetragen ist, müssen Sie diese im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen. Hier dreht sich die Beweislast um: Wenn die Stiftung eine Änderung eingetragen hat, geht das Gesetz davon aus, dass Sie diese kennen. Wenn Sie behaupten, Sie hätten nichts davon gewusst, müssen Sie das beweisen.
In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie mit einer Stiftung Geschäfte machen, sollten Sie vorher einen Blick in das Stiftungsregister werfen. Da das Register online leicht zugänglich ist, wird oft davon ausgegangen, dass es fahrlässig ist, sich nicht zu informieren. Wer nicht nachschaut, wird so behandelt, als hätte er die Eintragung gekannt.
Ein sehr wichtiger Punkt, den Sie beachten müssen: Das Stiftungsregister schützt Sie nur vor dem Schweigen des Registers. Es gibt im Stiftungsrecht (anders als im Handelsrecht bei Firmen) keine „positive Publizität“ für falsche Eintragungen.
Das heißt konkret: Wenn im Register versehentlich jemand als Vorstand eingetragen ist, der es in Wirklichkeit nie war (oder dessen Bestellung unwirksam war), dann verleiht das Register ihm nicht automatisch die Macht, die Stiftung zu vertreten. Das Register macht eine falsche Information nicht „richtig“. In solchen Fällen gelten nur die allgemeinen Regeln über den sogenannten „Rechtsschein“, die jedoch viel strengere Voraussetzungen haben.
Stiftungen haben oft einen sehr spezifischen Zweck (zum Beispiel die Förderung der Kunst oder den Naturschutz). Oft ist die Macht des Vorstandes in der Satzung so beschränkt, dass er nur Geschäfte machen darf, die diesem Zweck dienen.
Wenn eine solche Beschränkung im Register eingetragen ist (z. B. „Der Vorstand darf nur Geschäfte im Rahmen des Naturschutzes tätigen“), müssen Sie darauf achten. Das Problem dabei: Was genau zum „Stiftungszweck“ gehört, ist oft Auslegungssache. Die Eintragung im Register warnt Sie zwar, nimmt Ihnen aber nicht die Unsicherheit, ob ein spezielles Geschäft nun noch durch den Zweck gedeckt ist oder nicht. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Anders als beim Handelsregister (wo Änderungen oft noch zusätzlich öffentlich bekannt gemacht werden), zählt beim Stiftungsregister allein die Eintragung. Sobald die Information im elektronischen Portal abrufbar ist, entfaltet sie ihre Wirkung. Es gibt keine zusätzliche Schonfrist von 15 Tagen, wie man sie aus dem Handelsrecht kennt. Sobald die Daten im System sind, gelten sie für den Rechtsverkehr.
Trotz aller Registerregeln gibt es eine Grenze: Den offensichtlichen Missbrauch. Wenn Sie merken oder es sich Ihnen geradezu aufdrängen muss, dass ein Vorstand die Stiftung schädigen will oder seine Macht missbraucht, können Sie sich nicht mehr auf das Stiftungsregister berufen. Wenn Sie und der Vorstand bewusst zum Nachteil der Stiftung zusammenarbeiten („Kollusion“), schützt Sie das Gesetz nicht.
Das Stiftungsrecht ist komplex und das neue Register bringt viele Details mit sich, die über Erfolg oder Haftung entscheiden können.
Für eine detaillierte Beratung zu Ihrem konkreten Fall oder bei Fragen zur Vertretungsmacht von Stiftungen sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf, um Ihre rechtliche Position abzusichern.
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