
BGB § 82d Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der neuen gesetzlichen Regelungen zum Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister (§ 82d BGB), das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Ab dem 1. Januar 2026 gibt es in Deutschland eine wichtige Neuerung: das bundeseinheitliche Stiftungsregister. Bisher gab es lediglich Verzeichnisse der einzelnen Bundesländer. Diese hatten jedoch einen entscheidenden Nachteil: Man konnte sich nicht rechtlich darauf verlassen, dass die dortigen Angaben zu 100 % stimmten.
Das neue Register ändert das grundlegend. Es bietet sogenannten Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass sich Menschen und Unternehmen, die mit einer Stiftung Geschäfte machen, auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen dürfen. Man nennt dies auch Publizitätswirkung. Es funktioniert ähnlich wie beim Handelsregister für Firmen oder beim Vereinsregister für Vereine.
Wenn Sie mit einer Stiftung einen Vertrag schließen, möchten Sie wissen, ob die Person gegenüber auch wirklich unterschreiben darf. Früher mussten Stiftungen dies mühsam durch Bescheinigungen der Aufsichtsbehörden nachweisen. In Zukunft reicht ein einfacher Blick in das digitale Register. Das spart Zeit, Geld und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Der erste Teil des neuen Gesetzes (§ 82d Abs. 1 BGB) schützt Sie vor Tatsachen, die eigentlich im Register stehen müssten, dort aber (noch) nicht eingetragen sind.
Stellen Sie sich vor, eine Stiftung hat ihren Vorstand ausgewechselt. Der neue Vorstand wurde aber noch nicht im Register eingetragen. Wenn der alte Vorstand nun weiterhin Verträge im Namen der Stiftung unterschreibt, muss die Stiftung diese Verträge in der Regel gegen sich gelten lassen.
Die Stiftung kann Ihnen gegenüber eine neue Tatsache nur dann verwenden, wenn:
Wenn Sie also nichts von einer Änderung wussten und diese auch nicht im Register stand, sind Sie geschützt. Die Stiftung kann sich nicht darauf berufen, dass intern schon alles anders ist. Für Sie gilt das, was das Register (nicht) sagt.
Der zweite Teil (§ 82d Abs. 2 BGB) regelt den umgekehrten Fall: Eine Tatsache wurde korrekt im Register eingetragen.
Sobald eine Information im Stiftungsregister steht, müssen Sie diese gegen sich gelten lassen. Sie können dann nicht mehr behaupten, Sie hätten davon nichts gewusst. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr das Register prüfen kann.
Es gibt eine kleine Hintertür: Wenn Sie eine eingetragene Tatsache weder kannten noch kennen mussten, greift der Schutz für die Stiftung nicht. Dies ist jedoch eine seltene Ausnahme, da das Register online für jeden leicht abrufbar ist. Wer es versäumt, vor einem großen Geschäft ins Register zu schauen, handelt meist fahrlässig und verliert diesen Schutz.
Nicht alles, was eine Stiftung betrifft, genießt diesen besonderen Schutz. Das Gesetz bezieht sich nur auf einzutragende Tatsachen.
Dokumente, die lediglich beim Register hinterlegt werden (wie die ursprüngliche Gründungssatzung), fallen nicht unter diesen speziellen Vertrauensschutz. Auch Informationen über eine Insolvenz der Stiftung folgen eigenen, speziellen Regeln und nicht direkt diesem Paragrafen.
Der Vertrauensschutz gilt nur im sogenannten Geschäftsverkehr. Das ist ein juristischer Begriff, der weit ausgelegt wird.
Der Schutz greift nicht im privaten Bereich oder bei Unfällen. Ein bekanntes juristisches Sprichwort sagt: „Niemand lässt sich im Vertrauen auf das Register überfahren.“ Wenn Sie also einen Autounfall mit einem Fahrzeug der Stiftung haben, spielt das Register keine Rolle für Ihre Ansprüche.
Ebenfalls gilt der Schutz nicht gegenüber Behörden wie dem Finanzamt oder der Stiftungsaufsicht. Diese Stellen haben eigene Prüfpflichten und dürfen sich nicht blind auf das Register verlassen.
Nur „Dritte“ können sich auf den Vertrauensschutz berufen. Ein Dritter ist jeder, der nicht selbst Teil der betroffenen Stiftung ist.
Diese Personen können sich nicht darauf berufen, sie hätten etwas nicht gewusst, was sie selbst hätten anmelden müssen. Da Stiftungen keine Mitglieder (wie ein Verein) haben, ist der Kreis der internen Personen hier meist sehr klein und überschaubar.
Die Einführung des Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 ist ein Meilenstein für das deutsche Stiftungswesen. Es sorgt für Transparenz und Sicherheit. Für Sie als Geschäftspartner bedeutet es: Prüfen Sie vor wichtigen Abschlüssen immer das Register! Für Sie als Stiftung bedeutet es: Melden Sie Änderungen im Vorstand oder der Satzung sofort an!
Rechtliche Fragen rund um das Stiftungsrecht sind komplex und erfordern präzise Kenntnisse der neuen Gesetzeslage. Bei Unsicherheiten oder für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungsangelegenheiten sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Bitte nehmen Sie bei weiterem Beratungsbedarf Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen.
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