BGB § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille

Februar 13, 2026

BGB § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille

Die Stiftungsverfassung und der Wille des Stifters: Eine Zusammenfassung von § 83 BGB

Wenn Sie eine Stiftung gründen oder in einer Stiftung mitwirken, sind zwei Dinge entscheidend: Was steht in der Satzung? Und was wollte die Person, die die Stiftung ins Leben gerufen hat? Der Paragraf 83 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt genau diese Punkte. Er ist das Herzstück des deutschen Stiftungsrechts, weil er sicherstellt, dass der Wille des Stifters über Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte bewahrt bleibt.


Was ist die Stiftungsverfassung?

Die Verfassung einer Stiftung ist das grundlegende Regelwerk. Sie legt fest, wie die Stiftung organisiert ist und welche Ziele sie verfolgt. Laut Gesetz wird diese Verfassung durch drei Quellen bestimmt:

  1. Bundesgesetze: Das sind die Regeln im BGB, die für alle Stiftungen in Deutschland gelten.
  2. Landesgesetze: Jedes Bundesland hat eigene Gesetze zur Aufsicht über Stiftungen.
  3. Das Stiftungsgeschäft und die Satzung: Das ist das wichtigste Dokument. Hier hat der Stifter seine persönlichen Wünsche und Regeln aufgeschrieben.

Die Bedeutung der Satzung

Die Satzung ist nicht starr für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt, aber sie ist sehr schwer zu ändern. Sie enthält die „Identität“ der Stiftung. Dazu gehören der Name, der Sitz, der Zweck und wie der Vorstand besetzt wird. Wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmte Vorgaben gemacht hat, sind diese bindend.


Der Vorbehalt des Stiftungsgeschäfts

Ein wichtiger Grundsatz im Stiftungsrecht ist der sogenannte Vorbehalt des Stiftungsgeschäfts. Das bedeutet vereinfacht: Nur der Stifter darf bestimmen, was die Stiftung tut.

Keine eigene Macht für den Vorstand

Der Vorstand einer Stiftung ist kein Eigentümer. Er ist eher wie ein Verwalter. Er darf keine eigenen großen Richtungsentscheidungen treffen, die dem Willen des Stifters widersprechen. Selbst wenn der Stifter dem Vorstand erlauben wollte, den Zweck der Stiftung später völlig frei zu ändern, wäre das rechtlich kaum möglich. Die Stiftung soll den Willen des Stifters dauerhaft „perpetuieren“ (fortführen), nicht den Willen der jeweils amtierenden Vorstände.

Identität der Stiftung

Bestimmte Merkmale machen das Wesen einer Stiftung aus. Dazu gehören:

  • Der genaue Stiftungszweck (z. B. Förderung von Kunst oder Wissenschaft).
  • Ob die Stiftung kirchlich ist oder steuerliche Gemeinnützigkeit anstrebt.
  • Ob es neben dem Vorstand noch andere Gremien wie ein Kuratorium gibt.

Der Wille des Stifters als Maßstab

Paragraf 83 Absatz 2 BGB stellt klar: Alle Beteiligten müssen sich am Willen des Stifters orientieren. Das gilt für zwei Gruppen besonders:

  1. Die Stiftungsorgane: Also der Vorstand und andere Gremien bei ihrer täglichen Arbeit.
  2. Die Behörden: Die Stiftungsaufsicht muss bei ihrer Kontrolle immer prüfen, ob das Handeln noch dem Stifterwillen entspricht.

BGB § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille

Der ausdrückliche Wille

Zuerst schaut man auf das, was der Stifter schwarz auf weiß in der Satzung hinterlassen hat. Das nennt man den „zum Ausdruck gekommenen Willen“. Wenn dort steht „Förderung der Biologie“, dann darf das Geld nicht für den Bau eines Fußballplatzes ausgegeben werden.

Der mutmaßliche Wille

Was passiert aber, wenn sich die Welt ändert und die Satzung keine klare Antwort gibt? Hier hilft der „mutmaßliche Wille“. Man stellt sich die Frage: Was hätte der Stifter wohl entschieden, wenn er die heutige Situation gekannt hätte? Dies ist oft bei sehr alten Stiftungen nötig, wenn die ursprünglichen Ziele technisch oder gesellschaftlich überholt sind.


Regeln für Änderungen an der Satzung

Manchmal muss eine Satzung angepasst werden. Das geht aber nicht einfach durch einen kurzen Beschluss des Vorstands.

Das Verbot der Satzungsdurchbrechung

Im Vereinsrecht oder bei Firmen kann man manchmal für einen Einzelfall von den Regeln abweichen. Bei einer Stiftung ist das verboten. Man nennt das „Satzungsdurchbrechung“. Wenn eine Regel in der Satzung steht, muss sie befolgt werden. Will man etwas anders machen, muss die Satzung offiziell geändert werden.

Genehmigung durch die Aufsicht

Jede Änderung der Satzung braucht die Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde. Das dient dem Schutz der Stiftung. Die Behörde prüft, ob die Änderung noch im Sinne des Stifters ist. So wird verhindert, dass Vorstände eigenmächtig das Vermögen oder den Zweck der Stiftung verändern.


Formvorschriften und Nebenordnungen

Damit alles seine Ordnung hat, gibt es strenge Formvorschriften. Eine Satzung muss schriftlich vorliegen. Wenn eine Stiftung durch ein Testament errichtet wird, gelten die strengen Regeln des Erbrechts.

Satzung vs. Nebenordnungen

Nicht alles muss direkt in der Satzung stehen. Kleinere Details wie Anlagerichtlinien (wie das Geld angelegt wird) oder eine Geschäftsordnung für den Vorstand können in „Nebenordnungen“ geregelt werden. Diese sind leichter zu ändern, dürfen aber niemals den Grundsätzen der Satzung widersprechen.


Wenn Sie Fragen zur Gestaltung einer Stiftungsverfassung, zur Auslegung des Stifterwillens oder zu rechtlichen Änderungen an einer bestehenden Stiftung haben, ist fachlicher Rat unerlässlich. Das Stiftungsrecht ist komplex und Fehler bei der Satzungsgestaltung können langfristige Folgen haben.

Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

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