
BGB § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
Wenn Sie eine Stiftung gründen oder in einer Stiftung mitwirken, sind zwei Dinge entscheidend: Was steht in der Satzung? Und was wollte die Person, die die Stiftung ins Leben gerufen hat? Der Paragraf 83 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt genau diese Punkte. Er ist das Herzstück des deutschen Stiftungsrechts, weil er sicherstellt, dass der Wille des Stifters über Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte bewahrt bleibt.
Die Verfassung einer Stiftung ist das grundlegende Regelwerk. Sie legt fest, wie die Stiftung organisiert ist und welche Ziele sie verfolgt. Laut Gesetz wird diese Verfassung durch drei Quellen bestimmt:
Die Satzung ist nicht starr für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt, aber sie ist sehr schwer zu ändern. Sie enthält die „Identität“ der Stiftung. Dazu gehören der Name, der Sitz, der Zweck und wie der Vorstand besetzt wird. Wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmte Vorgaben gemacht hat, sind diese bindend.
Ein wichtiger Grundsatz im Stiftungsrecht ist der sogenannte Vorbehalt des Stiftungsgeschäfts. Das bedeutet vereinfacht: Nur der Stifter darf bestimmen, was die Stiftung tut.
Der Vorstand einer Stiftung ist kein Eigentümer. Er ist eher wie ein Verwalter. Er darf keine eigenen großen Richtungsentscheidungen treffen, die dem Willen des Stifters widersprechen. Selbst wenn der Stifter dem Vorstand erlauben wollte, den Zweck der Stiftung später völlig frei zu ändern, wäre das rechtlich kaum möglich. Die Stiftung soll den Willen des Stifters dauerhaft „perpetuieren“ (fortführen), nicht den Willen der jeweils amtierenden Vorstände.
Bestimmte Merkmale machen das Wesen einer Stiftung aus. Dazu gehören:
Paragraf 83 Absatz 2 BGB stellt klar: Alle Beteiligten müssen sich am Willen des Stifters orientieren. Das gilt für zwei Gruppen besonders:
Zuerst schaut man auf das, was der Stifter schwarz auf weiß in der Satzung hinterlassen hat. Das nennt man den „zum Ausdruck gekommenen Willen“. Wenn dort steht „Förderung der Biologie“, dann darf das Geld nicht für den Bau eines Fußballplatzes ausgegeben werden.
Was passiert aber, wenn sich die Welt ändert und die Satzung keine klare Antwort gibt? Hier hilft der „mutmaßliche Wille“. Man stellt sich die Frage: Was hätte der Stifter wohl entschieden, wenn er die heutige Situation gekannt hätte? Dies ist oft bei sehr alten Stiftungen nötig, wenn die ursprünglichen Ziele technisch oder gesellschaftlich überholt sind.
Manchmal muss eine Satzung angepasst werden. Das geht aber nicht einfach durch einen kurzen Beschluss des Vorstands.
Im Vereinsrecht oder bei Firmen kann man manchmal für einen Einzelfall von den Regeln abweichen. Bei einer Stiftung ist das verboten. Man nennt das „Satzungsdurchbrechung“. Wenn eine Regel in der Satzung steht, muss sie befolgt werden. Will man etwas anders machen, muss die Satzung offiziell geändert werden.
Jede Änderung der Satzung braucht die Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde. Das dient dem Schutz der Stiftung. Die Behörde prüft, ob die Änderung noch im Sinne des Stifters ist. So wird verhindert, dass Vorstände eigenmächtig das Vermögen oder den Zweck der Stiftung verändern.
Damit alles seine Ordnung hat, gibt es strenge Formvorschriften. Eine Satzung muss schriftlich vorliegen. Wenn eine Stiftung durch ein Testament errichtet wird, gelten die strengen Regeln des Erbrechts.
Nicht alles muss direkt in der Satzung stehen. Kleinere Details wie Anlagerichtlinien (wie das Geld angelegt wird) oder eine Geschäftsordnung für den Vorstand können in „Nebenordnungen“ geregelt werden. Diese sind leichter zu ändern, dürfen aber niemals den Grundsätzen der Satzung widersprechen.
Wenn Sie Fragen zur Gestaltung einer Stiftungsverfassung, zur Auslegung des Stifterwillens oder zu rechtlichen Änderungen an einer bestehenden Stiftung haben, ist fachlicher Rat unerlässlich. Das Stiftungsrecht ist komplex und Fehler bei der Satzungsgestaltung können langfristige Folgen haben.
Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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