BGB-Gesellschaft – Umfang des Notgeschäftsführungsrechts – Notwendigkeit raschen Handelns

Dezember 26, 2019

BGB-Gesellschaft – Umfang des Notgeschäftsführungsrechts – Notwendigkeit raschen Handelns

BGH II ZR 205/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. BGB-Gesellschaft und Notgeschäftsführungsrecht
  3. 2.1. Definition und rechtliche Grundlagen
  4. 2.2. Umfang des Notgeschäftsführungsrechts
  5. Erfordernis raschen Handelns bei akuter Gefahr
  6. 3.1. Voraussetzungen für die Notgeschäftsführung
  7. 3.2. Beispiele aus der Rechtsprechung
  8. Fallanalyse: BGH II ZR 205/16
  9. 4.1. Sachverhalt
  10. 4.2. Vorinstanzen (OLG Düsseldorf und LG Düsseldorf)
  11. 4.3. Entscheidungsgründe des BGH
  12. 4.3.1. Notwendigkeit raschen Handelns
  13. 4.3.2. Unwirksamkeit der Schiedsabrede
  14. 4.3.3. Anfechtungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis
  15. Schlussfolgerungen und praktische Implikationen
  16. Tenor der Entscheidung

BGB-Gesellschaft – Umfang des Notgeschäftsführungsrechts – Notwendigkeit raschen Handelns

Sachverhalt:

Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, die Alleingesellschafterin einer GmbH war.

Er war zugleich Geschäftsführer der GmbH.

Nach Konflikten mit den anderen Gesellschaftern der GbR wurde er als Geschäftsführer abberufen.

Er focht die Abberufungsbeschlüsse gerichtlich an.

Kernaussagen des Urteils:

  • Notgeschäftsführungsrecht: Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB ermöglicht es einem Gesellschafter, bei akuter Gefahr für die Gesellschaft auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter zu handeln. Dies gilt nicht nur für Maßnahmen zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern auch für die Abwendung von Gefahren für die Gesellschaft selbst.

  • Notwendigkeit raschen Handelns: Voraussetzung für das Notgeschäftsführungsrecht ist die Notwendigkeit raschen Handelns. Es darf dem Gesellschafter nicht möglich sein, die Mitwirkung seiner Mitgesellschafter an der Gefahrenabwehr zu erreichen.

  • Umfang des Notgeschäftsführungsrechts: Das Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage umfassen.

  • Anfechtungsbefugnis: Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem rechtlichen Gesellschafter zu, nicht dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder Treugeber.

  • Prozessführungsbefugnis: Das Notgeschäftsführungsrecht verleiht dem Notgeschäftsführer die Prozessführungsbefugnis für die Beschlussanfechtungsklage.

  • Keine Gefahr für die GbR: Im vorliegenden Fall fehlte es an einer akuten Gefahr für die GbR. Die angefochtenen Beschlüsse der GmbH betrafen nicht die GbR in ihrer Rechtstellung.

  • Keine Notwendigkeit raschen Handelns: Es fehlte auch an der Notwendigkeit raschen Handelns, da die GbR die angefochtenen Beschlüsse selbst aufheben konnte.

BGB-Gesellschaft – Umfang des Notgeschäftsführungsrechts – Notwendigkeit raschen Handelns

Fazit:

Das Urteil des BGH präzisiert die Voraussetzungen für das Notgeschäftsführungsrecht in einer BGB-Gesellschaft.

Es verdeutlicht, dass das Notgeschäftsführungsrecht nur bei akuter Gefahr für die Gesellschaft und bei Notwendigkeit raschen Handelns besteht.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis von BGB-Gesellschaften und die Ausübung des Notgeschäftsführungsrechts.

  • Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung der Kompetenzen von Gesellschaftern und Geschäftsführern.

  • Der Fall zeigt die Bedeutung einer klaren Regelung der Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag und die Grenzen des Notgeschäftsführungsrechts.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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