BGB Paragraf 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – Erfüllung

Februar 22, 2026

BGB Paragraf 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – Erfüllung

Die rechtliche Stellung von Minderjährigen bei der Erfüllung von Verträgen

Wenn ein Minderjähriger an einem Vertrag beteiligt ist, gibt es besondere Regeln. Diese Regeln dienen vor allem dem Schutz des Kindes oder Jugendlichen. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was passiert, wenn eine Leistung an einen Minderjährigen erbracht wird oder wenn der Minderjährige selbst eine Verpflichtung erfüllen will.

Wenn der Minderjährige eine Leistung erhält

Stellen Sie sich vor, jemand schuldet einem Minderjährigen etwas. Das kann Geld sein oder ein Gegenstand. Wenn der Schuldner diese Sache an den Minderjährigen übergibt, möchte er, dass seine Schulden damit erledigt sind. In der Fachsprache nennt man das „Erfüllung“.

Das Problem mit dem Erlöschen der Forderung

Nach der herrschenden Meinung kann eine Schuldpflicht gegenüber einem Minderjährigen nicht einfach so erlöschen. Wenn der Minderjährige die Leistung ohne die Erlaubnis seiner Eltern (der gesetzlichen Vertreter) entgegennimmt, gilt die Schuld rechtlich oft nicht als beglichen.

Warum ist das so? Der Grund ist, dass der Minderjährige durch die Annahme der Leistung etwas verliert. Er verliert nämlich seinen rechtlichen Anspruch darauf, die Leistung noch einmal zu fordern. Da dieser Anspruch erlischt, gilt das als ein rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen.

Die rechtliche Begründung für den Schutz

Es gibt zwei Wege, wie Juristen dieses Ergebnis begründen. Beide führen zum gleichen Ziel: Der Minderjährige soll geschützt werden.

  1. Die direkte Anwendung des Gesetzes: Man wendet den Paragrafen 107 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt an. Dieser besagt, dass ein Minderjähriger für Geschäfte, die ihm nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen, die Erlaubnis der Eltern braucht.
  2. Die fehlende Empfangszuständigkeit: Man sagt, dass der Minderjährige gar nicht dazu befugt ist, die Leistung rechtswirksam anzunehmen. Man nennt das die fehlende Empfangszuständigkeit. Dies wird oft mit der Theorie der sogenannten „realen Leistungsbewirkung“ begründet.

Die Übereignung einer Sache an Minderjährige

Man muss hier strikt zwischen zwei Dingen unterscheiden. Das eine ist das Erlöschen der Schuld. Das andere ist der Erhalt einer Sache, zum Beispiel das Eigentum an einem Fahrrad.

BGB Paragraf 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – Erfüllung

Warum Eigentumserwerb immer ein Vorteil ist

Wenn ein Minderjähriger eine Sache übereignet bekommt, wird er der neue Eigentümer. Dieser Vorgang ist für den Minderjährigen rechtlich gesehen immer ein Vorteil. Er bekommt etwas dazu, ohne direkt etwas Eigenes aufgeben zu müssen.

Daher ist die Übereignung an einen Minderjährigen auch ohne die Einwilligung der Eltern wirksam. Das bedeutet: Der Minderjährige ist rechtlich gesehen der neue Eigentümer der Sache. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Schuld des Vertragspartners (wie oben beschrieben) noch nicht erloschen ist.

Was passiert bei einer Rückabwicklung?

Manchmal geht bei der Erfüllung etwas schief. Wenn die Erfüllung gegenüber dem Minderjährigen nicht wirksam war, stellt sich die Frage, wie man das rückgängig macht. Hier kommt das sogenannte Bereicherungsrecht ins Spiel.

Der Anspruch auf Rückgabe

Der Vertragspartner, der dem Minderjährigen etwas gegeben hat, möchte seine Sache vielleicht zurückhaben. Er kann das tun, weil der Zweck seiner Leistung nicht erreicht wurde. Der Zweck war es, die Schulden loszuwerden. Da dies rechtlich nicht geklappt hat (weil die Eltern nicht zugestimmt haben), hat der Partner einen Anspruch auf Rückgabe.

Die Haftung des Minderjährigen

In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sehr der Minderjährige haftet. Das Gesetz regelt hier genau, unter welchen Umständen der Minderjährige die Sache zurückgeben muss oder ob er Wertersatz leisten muss. Dabei spielen auch Regeln eine Rolle, die prüfen, ob der Minderjährige von dem Problem wusste.

Wenn der Minderjährige selbst etwas leisten muss

Bisher haben wir darüber gesprochen, was passiert, wenn der Minderjährige etwas bekommt. Aber was ist, wenn der Minderjährige selbst verpflichtet ist, etwas zu geben?

Der Verlust von Eigentum als Nachteil

Ein Minderjähriger kann eine eigene Verpflichtung nicht wirksam ohne die Hilfe seiner Eltern erfüllen. Wenn er zum Beispiel ein Buch verkaufen will und es dem Käufer übergibt, verliert er sein Eigentum an diesem Buch.

Dieser Verlust des Eigentums ist rechtlich gesehen eindeutig ein Nachteil. Da Minderjährige vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden müssen, braucht er für diese Handlung zwingend die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. Ohne diese Zustimmung ist die Erfüllung durch den Minderjährigen nicht rechtswirksam.


Sollten Sie Fragen zu diesen komplexen Themen des Minderjährigenrechts oder zur Erfüllung von Verträgen haben, ist eine professionelle Beratung ratsam. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.

RA und Notar Krau

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