
BGB Paragraf 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Rechtsstellung des endgültigen Erben
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
wir sprechen heute über einen wichtigen Aspekt des Erbrechts, nämlich die Geschäftsführung vor der Ausschlagung der Erbschaft und die damit verbundenen rechtlichen Fragen. Dies regelt der BGB Paragraf 1959. Bevor wir in die Details gehen, möchte ich Ihnen einige zentrale Begriffe verständlich erläutern.
Stellen Sie sich vor, der vorläufige Erbe (die Person, die eigentlich erben würde) hat einen Gerichtsstreit begonnen, weil er dachte, er sei der Erbe. Während dieses Prozesses schlägt er aber die Erbschaft aus. Was geschieht dann mit dem Prozess?
Grundsätzlich verliert der vorläufige Erbe in diesem Moment seine Berechtigung, die Klage weiterzuführen. Juristen nennen das mangelnde Aktivlegitimation. Die Klage wird dann abgewiesen. Das Gesetz sieht in solchen Fällen nicht vor, dass einfach der endgültige Erbe (der die Erbschaft dann wirklich antritt) in den Prozess eintritt und ihn fortführt. Auch eine automatische Unterbrechung des Prozesses, damit der endgültige Erbe übernehmen kann, ist nicht vorgesehen.
Die einzigen Möglichkeiten sind, dass der endgültige Erbe auf andere Weise in den Prozess eingreift (sogenannte Interventionen) oder dass die Person, die klagt, im laufenden Prozess ausgetauscht wird (ein Parteiwechsel). Für einen solchen Parteiwechsel braucht man aber normalerweise die Zustimmung des Beklagten (der Person, gegen die geklagt wird). Nur wenn der Wechsel dem Prozess nützt und der endgültige Erbe die bisherigen Handlungen im Prozess genehmigt hat, kann es auch ohne Zustimmung gehen.
Einige meinen, wenn die Prozessführung durch den vorläufigen Erben unaufschiebbar war (also sehr dringend, um den Nachlass zu schützen), sollte es eine Ausnahme geben. Sie fordern, dass in diesem Fall der Prozess unterbrochen werden sollte und der endgültige Erbe ohne Zustimmung des Beklagten übernehmen könnte. Diese Ansicht wird aber von den meisten Juristen abgelehnt. Der Grund: Es wäre im laufenden Prozess schwer zu beurteilen, ob eine Handlung wirklich so dringend war. Das würde die Prozessökonomie stark beeinträchtigen. Es bleibt dabei: Ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit.
Nehmen wir an, der vorläufige Erbe hat den Prozess beendet, und es gibt ein Urteil. Erst danach schlägt er die Erbschaft aus. Wirkt dieses Urteil dann für und gegen den endgültigen Erben?
Grundsätzlich lautet die Antwort: Nein. Der endgültige Erbe ist nicht einfach der Rechtsnachfolger des vorläufigen Erben in Bezug auf den Prozess. Das Urteil, das gegen den vorläufigen Erben ergangen ist, wirkt nicht automatisch gegen den endgültigen Erben. Der Beklagte könnte sogar eine Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil mit einer sogenannten Vollstreckungsgegenklage abwehren.
Es gibt aber zwei Ausnahmen, die in der Rechtslehre diskutiert werden:
Der vorläufige Erbe kann nicht nur Prozesse führen, sondern auch versuchen, aus einem Urteil, das der Verstorbene erwirkt hatte, zu vollstrecken. Dafür braucht er aber eine sogenannte Vollstreckungsklausel, die ihn als Rechtsnachfolger ausweist.
Wenn der vorläufige Erbe zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, verliert er die Verfügungsgewalt über sein eigenes Vermögen. Die Stellung als vorläufiger Erbe bleibt aber erhalten. Das bedeutet, nur er kann noch die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Jedoch kann er keine Verfügungen über Nachlassgegenstände treffen, die er als endgültiger Erbe im Insolvenzverfahren nicht hätte treffen können. Einseitige Rechtsgeschäfte können nur ihm gegenüber, nicht aber gegenüber dem Insolvenzverwalter, vorgenommen werden.
Der vorläufige Erbe kann auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Wird dieses Verfahren eröffnet, verliert der vorläufige Erbe seine Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Nachlassinsolvenzverwalter über. Der vorläufige Erbe kann dann keine Handlungen mehr im Namen des Nachlasses vornehmen. Handlungen, die er vor der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen hat, bleiben aber grundsätzlich wirksam, können aber unter Umständen angefochten werden.
Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet, verliert der vorläufige Erbe ebenfalls das Recht, den Nachlass zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Aufgabe übernimmt dann der Nachlassverwalter. Auch hier behalten Handlungen, die vor der Anordnung vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit, können aber angefochten werden. Wenn der vorläufige Erbe später doch der endgültige Erbe wird, ist er den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet und dem Nachlass gegenüber berechtigt, wie es im Paragraf 1959 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 BGB steht.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Verjährung eines Anspruchs, der zum Nachlass gehört oder sich gegen den Nachlass richtet, nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, der Insolvenzeröffnung oder der Bestellung eines Nachlassvertreters (wie Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter) eintritt (Paragraf 211 S. 1 BGB). Das gibt allen Beteiligten eine gewisse Zeit, um sich zu orientieren und die Rechtslage zu klären.
Ich hoffe, diese Zusammenfassung hat Ihnen die komplexen Zusammenhänge des Paragraf 1959 BGB verständlicher gemacht.
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