BGB Paragraf 86h Gläubigerschutz

Februar 17, 2026

BGB Paragraf 86h Gläubigerschutz

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerschutz nach Paragraf 86h des Stiftungsrechts. Dieser Text erklärt Ihnen Schritt für Schritt, welche Rechte Sie haben, wenn Stiftungen zusammengelegt werden.


Der Schutz von Gläubigern bei Stiftungsänderungen

Wenn Stiftungen sich verändern, zum Beispiel durch eine Zulegung oder eine Zusammenlegung, entstehen oft Fragen zur Sicherheit von Forderungen. Der Gesetzgeber hat hierfür den Paragrafen 86h geschaffen. Dieser Paragraf dient dazu, Sie als Gläubiger zu schützen. Ein Gläubiger ist jemand, dem die Stiftung noch Geld oder eine andere Leistung schuldet.

Was ist das Ziel des Gläubigerschutzes?

Das Hauptziel dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren, nur weil sich die Organisationsstruktur einer Stiftung ändert. Wenn zwei Stiftungen verschmelzen, übernimmt eine sogenannte „übernehmende Stiftung“ die Pflichten. Sie haben dann unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Sicherheit geleistet wird. Das bedeutet, die Stiftung muss zum Beispiel Pfandrechte oder Bürgschaften bereitstellen, um Ihre Forderung abzusichern.


Wann haben Sie einen Anspruch auf Sicherheit?

Nicht jeder, der mit einer Stiftung zu tun hat, kann sofort Sicherheiten verlangen. Es müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Zeitpunkt der Forderung

Zunächst ist es wichtig, wann Ihr Anspruch entstanden ist. Damit Sie geschützt sind, muss Ihr Anspruch bereits bestanden haben, bevor die Zusammenlegung der Stiftungen rechtlich wirksam wurde. Rechtlich gesehen bedeutet „entstanden“, dass der Grundstein für Ihre Forderung bereits gelegt war. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie bereits einen Vertrag mit der alten Stiftung unterschrieben hatten.

Welche Gläubiger sind betroffen?

Der Schutz gilt für verschiedene Gruppen von Personen:

  • Gläubiger der alten Stiftung: Wenn Sie eine Forderung gegen eine Stiftung hatten, die nun in einer anderen aufgeht, wandert Ihr Anspruch zur neuen Stiftung.
  • Gläubiger der neuen Stiftung: Auch wenn Sie bereits vorher Gläubiger der übernehmenden Stiftung waren, können Sie geschützt sein. Denn durch die Übernahme neuer Aufgaben und Schulden der anderen Stiftung könnte die Zahlungsfähigkeit der übernehmenden Stiftung schlechter werden.
  • Begünstigte (Destinatäre): Auch Menschen, die laut Satzung Leistungen von der Stiftung erhalten sollen, können in den Schutzbereich fallen.

Die Forderung darf noch nicht fällig sein

Ein ganz wichtiger Punkt ist die sogenannte Fälligkeit. Wenn Sie das Geld von der Stiftung bereits jetzt verlangen können (die Forderung also fällig ist), brauchen Sie keine zusätzliche Sicherheit. In diesem Fall können Sie einfach die Zahlung verlangen. Der Schutz des Paragrafen 86h ist nur für Ansprüche gedacht, die erst in der Zukunft fällig werden.

BGB Paragraf 86h Gläubigerschutz


So melden Sie Ihren Anspruch richtig an

Damit Sie eine Sicherheit erhalten, müssen Sie selbst aktiv werden. Das Gesetz verlangt von Ihnen eine förmliche Anmeldung.

Die Frist für die Anmeldung

Sie haben nicht unbegrenzt Zeit. Sie müssen Ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten anmelden. Diese Frist beginnt nicht sofort, sondern nach einem bestimmten Zeitplan:

  1. Die Zusammenlegung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
  2. Zwei Tage nach dieser Veröffentlichung gilt die Bekanntmachung als bewirkt.
  3. Ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung beginnt Ihre Frist von sechs Monaten zu laufen.

Die Form der Anmeldung

Ihre Anmeldung muss zwingend schriftlich erfolgen. In diesem Schreiben müssen Sie zwei Dinge genau angeben:

  • Den Grund: Warum schuldet die Stiftung Ihnen etwas? (Zum Beispiel ein Vertrag).
  • Die Höhe: Um wie viel Geld oder welche Leistung geht es genau?

Die Gefährdung Ihres Anspruchs

Es reicht nicht aus, dass eine Zusammenlegung stattfindet. Sie müssen auch begründen können, warum Ihr Geld nun in Gefahr ist.

Was bedeutet Glaubhaftmachung?

Sie müssen die Gefährdung „glaubhaft machen“. Das ist ein rechtlicher Begriff. Es bedeutet, dass Sie keinen vollen Beweis erbringen müssen, der jeden Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn Sie die Gefahr wahrscheinlich machen. Hierfür können Sie Dokumente oder Erklärungen nutzen, die sofort verfügbar sind.

Wann liegt eine echte Gefahr vor?

Eine Gefahr liegt nicht schon allein deshalb vor, weil die Stiftung nun einen anderen Namen hat oder mit einer anderen Stiftung fusioniert ist. Eine Gefährdung besteht erst dann, wenn die übernehmende Stiftung durch die Veränderung langfristig nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Schulden zu bezahlen.

Das Gesetz geht im Regelfall davon aus, dass so eine Gefahr selten ist. Warum? Weil Behörden eine Zusammenlegung von Stiftungen nur dann erlauben dürfen, wenn die neue Stiftung ihre Aufgaben dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann. Dennoch haben Sie das Recht, im Einzelfall das Gegenteil glaubhaft zu machen, wenn Sie konkrete Hinweise auf eine finanzielle Verschlechterung haben.


Zusammenfassung der Schritte für Sie

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre zukünftigen Ansprüche gegen eine Stiftung geschützt bleiben, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Prüfen Sie, ob Ihre Forderung bereits vor der Bekanntmachung der Stiftungsänderung bestand.
  • Stellen Sie sicher, dass die Forderung noch nicht zur Zahlung fällig ist.
  • Beobachten Sie die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.
  • Schreiben Sie der übernehmenden Stiftung innerhalb der Sechs-Monats-Frist.
  • Erklären Sie schriftlich Grund und Höhe Ihrer Forderung.
  • Legen Sie dar, warum Sie glauben, dass die Erfüllung Ihrer Forderung durch die Zusammenlegung gefährdet ist.

Sollten Sie Fragen zu diesen komplexen rechtlichen Abläufen haben oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Gläubiger benötigen, empfiehlt sich eine professionelle Beratung.

Bitte nehmen Sie für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

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