BGB Paragraf 95 Nur vorübergehender Zweck – Beispiele für Scheinbestandteile
In diesem Text erfahren Sie alles Wichtige über sogenannte Scheinbestandteile von Grundstücken und Gebäuden. Das deutsche Recht unterscheidet nämlich sehr genau, ob eine Sache fest mit einem Grundstück verbunden ist oder ob sie nur vorübergehend dort bleibt. Diese Unterscheidung hat große Auswirkungen darauf, wem die Sache am Ende gehört.
Grundsätzlich gehören Dinge, die fest mit einem Boden verbunden sind, dem Eigentümer des Grundstücks. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn eine Sache nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, spricht man von einem Scheinbestandteil. In diesem Fall bleibt die Sache rechtlich eigenständig. Sie wird nicht automatisch Eigentum des Grundstücksbesitzers.
Es gibt viele Beispiele für Gebäude, die nur vorübergehend auf einem Grundstück stehen. Das Gesetz sieht diese dann als Scheinbestandteile an.
Wenn ein Pächter auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet, ist dies oft nur vorübergehend geplant. Dazu zählen zum Beispiel:
Dabei ist es wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, wie groß oder teuer das Gebäude war. Auch wenn viel Geld investiert wurde, kann es ein Scheinbestandteil sein.
Auch mobile oder spezielle Bauten fallen unter diese Regelung:
Sogar sehr langlebige Bauwerke können Scheinbestandteile sein. Ein Beispiel sind Gebäude, die für eine Bahnnutzung auf 50 Jahre gebaut wurden. Auch moderne Anlagen wie Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen werden oft so eingestuft.
Nicht nur ganze Häuser, sondern auch kleinere Gegenstände können Scheinbestandteile sein. Hier entscheidet oft der Zweck der Nutzung.
Selbst in der Natur gibt es diese Regelung. Wenn ein Pächter eine Obstplantage betreibt, gelten die Bäume und Zäune als Scheinbestandteile. Auch Dinge für Kinder, wie eine Kinderschaukel oder ein Sandkasten, sind nur für die Zeit gedacht, in der die Kinder klein sind. Sie sind also nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden.
Ein interessanter Punkt ist die Zwischenlagerung: Abfallstoffe, die nur gelagert werden, sind Scheinbestandteile. Das gilt auch dann, wenn sie bereits mit Erde bedeckt sind oder Pflanzen darauf wachsen. Auch viele Leitungen für Telefon oder Strom fallen unter diese Kategorie.
Manchmal werden Dinge nicht direkt in den Boden, sondern in ein bereits bestehendes Haus eingebaut. Auch hier gibt es den „vorübergehenden Zweck“.
Viele Dinge, die wir im Haus nutzen, gehören eigentlich jemand anderem:
Wenn eine Bank in ein gemietetes Gebäude Tresoranlagen einbaut, bleiben diese rechtlich eigenständig. Ein besonderer Fall ist, wenn der Eigentümer des Hauses selbst Dinge mietet und diese einbaut. Diese Sachen werden dann weder zum Bestandteil noch zum Zubehör des Hauses. Das gilt oft auch für Heizungsanlagen, die von einem externen Wärmelieferanten eingebaut wurden.
Es gibt Fälle, in denen die Gerichte entscheiden, dass eine Sache dauerhaft zum Grundstück gehört. Dann ist es ein echter Bestandteil und kein Scheinbestandteil mehr.
Wenn ein Gebäude auf einem fremden Boden gebaut wird und man es nie wieder wegnehmen will, gehört es fest zum Grundstück. Das kann im Einzelfall sogar bei einem Mobilheim so sein, wenn es für immer dort bleiben soll.
Ein Gebäude gehört fest zum Grundstück, wenn der Verpächter das Recht hat, es nach dem Vertrag gegen eine Zahlung zu übernehmen. Auch Gebäude, die ein Versorgungsunternehmen als dauerhafte Station nutzt, sind feste Bestandteile.
Wenn ein Mieter Dinge einbaut, um das Haus instand zu halten oder auszubauen, werden diese Sachen meist fester Bestandteil des Hauses. Ein Backofen in einer Bäckerei, der nach dem Ende der Mietzeit im Haus bleiben soll, gehört ebenfalls fest dazu.
Bei Pflanzen ist die Absicht entscheidend: Wenn Sie als Mieter Bäume oder Sträucher pflanzen, die dort für unbestimmte Zeit wachsen sollen, werden diese oft feste Bestandteile des Grundstücks. Auch private Abwasserleitungen, die durch fremde Grundstücke führen, sind meist keine Scheinbestandteile.
Ein Luftschutzbunker oder ein Stollen im Boden sind ebenfalls keine Scheinbestandteile. Solche Bauwerke sind nicht nur für eine kurze Zeit (wie etwa nur für die Dauer eines Krieges) gedacht, sondern fest mit dem Boden verbunden.
Wenn Sie Fragen zu diesen rechtlichen Einordnungen haben oder eine Beratung zu Ihrem Grundstück benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Nehmen Sie bitte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen