BGH 25.06.1997 – IV ZR 233/96 – Schutzzweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Juni 1997 (IV ZR 233/96) behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB auch dann geltend gemacht werden kann,
wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Schenkung, die den Nachlass mindert, noch nicht pflichtteilsberechtigt war.
Der BGH verneint diese Frage und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1972 (BGHZ 59, 210).
Im zugrunde liegenden Fall klagte die dritte Ehefrau des Erblassers auf Pflichtteilsergänzung, nachdem dieser vor der Eheschließung wesentliche Teile seines Vermögens an seine Söhne aus erster Ehe verschenkt hatte.
Die Klägerin war erst durch die spätere Eheschließung pflichtteilsberechtigt geworden.
Der BGH wies die Revision der Klägerin ab und stellte fest, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur demjenigen zusteht, der zum Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war.
Diese Entscheidung gründet auf dem Schutzzweck des § 2325 BGB, der darauf abzielt, den Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen zu sichern,
indem er verhindert, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlass so stark vermindert, dass der Pflichtteil ins Leere läuft.
Der BGH betont die Bedeutung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz und sieht keine zwingenden Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Der Wortlaut des § 2325 BGB lässt eine Auslegung zu, die die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung als entscheidend ansieht.
Die Ansicht, dass auch Personen, die erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt wurden, Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils haben könnten, wird vom BGH abgelehnt.
Der BGH argumentiert, dass nur derjenige Schutz beanspruchen kann, der zum Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war und dessen potenzieller Erbanspruch durch die Schenkung gemindert wurde.
Insgesamt bestätigt das Urteil die restriktive Auslegung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und schützt das Vertrauen der Beschenkten, insbesondere in Fällen, in denen seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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