BGH Beschluss 16.1.2002 – IV ZB 20/01 – Ehegattentestament – Vermutung Wechselbezüglichkeit zugunsten Ersatzerben eines weggefallenen Schlußerben
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2002 (IV ZB 20/01) behandelt die Frage, ob die Ersatzerben eines weggefallenen Schlusserben in einem Ehegattentestament
ebenfalls als wechselbezüglich anzusehen sind und somit die Bindungswirkung des Testaments auch auf sie ausgedehnt wird.
Der BGH entschied, dass § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn die Einsetzung dieser Ersatzerben auf einem erkennbaren Willen der testierenden Eheleute basiert.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Ersatzerbeinsetzung allein auf der gesetzlichen Regelung des § 2069 BGB beruht, die automatisch eintritt, wenn der eingesetzte Schlusserbe vor dem Erblasser verstirbt.
Im konkreten Fall stritten die Beteiligten um die Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin, die ursprünglich in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem bereits 1957 verstorbenen Ehemann ihren Sohn K. als Schlusserben eingesetzt hatte.
Da K. jedoch vor der Erblasserin verstarb, beanspruchte dessen Tochter (Beteiligte zu 1), neben der im notariellen Testament von 1994 als Alleinerbin eingesetzten Beteiligten zu 2), das Erbe als Ersatzerbin.
Sie argumentierte, dass die Ersatzerbeinsetzung wechselbezüglich und damit bindend sei.
Der BGH wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Kempten, das der Beteiligten zu 2) den Alleinerbschein erteilt hatte.
Der BGH stellte klar, dass für die Annahme einer Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeinsetzung konkrete Anhaltspunkte im Testament vorliegen müssen.
Da solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht gegeben waren und die Ersatzerbeinsetzung nur aufgrund der gesetzlichen Regelung erfolgte, sei keine Bindungswirkung im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen.
Zusammenfassend entschied der BGH, dass die Einsetzung von Ersatzerben in einem Ehegattentestament nicht automatisch als wechselbezüglich anzusehen ist, wenn diese Einsetzung lediglich auf der gesetzlichen Regelung des § 2069 BGB beruht.
Die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten bleibt somit unberührt, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Eheleute vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.